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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 06.06.2013
6 B 4440/13 und 6 B 4459/13 -

Universität hat keinen Anspruch auf Einsicht in Ermittlungsbericht des EU-Amtes für Betrugsbekämpfung

Ministerium für Wissenschaft und Kultur muss Bericht nicht vor Freigabe durch die Staatsanwaltschaft an Dritte aushändigen

Die Leuphana Universität hat keinen Anspruch auf Einsicht in den Ermittlungsbericht des EU-Amtes für Betrugsbekämpfung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover und lehnte entsprechende Eilanträge des Universitäts­präsidenten und der Stiftung Universität Lüneburg ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrten der Präsident der Leuphana Universität Lüneburg Prof. Dr. Sascha Spoun und die Stiftung Universität Lüneburg vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) im Wege einer einstweiligen Anordnung Einsicht in den dem Ministerium kürzlich zugegangenen vorläufigen Bericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bzw. die Überlassung von Kopien des Berichts. Die Sache sei eilbedürftig, da am 7. Juni 2013 eine Sitzung des Stiftungsrates stattfinde.

Anspruch auf Akteneinsicht besteht allenfalls für die Stiftung selbst

Das Verwaltungsgericht Hannover sieht weder einen Anspruch noch eine Eilbedürftigkeit als gegeben an. Einem eigenen Anspruch des Präsidenten der Leuphana Universität Lüneburg stehe schon entgegen, dass dem Land durch das MWK nur die Rechtsaufsicht über die Stiftung als Träger der Hochschule obliege und daher nur die Stiftung selbst entsprechende Ansprüche verfolgen könnte.

Entscheidung über verneinte Weitergabe des Berichts an Dritte nicht ermessensfehlerhaft

Da es in Bezug auf die Stiftung kein anhängiges Verwaltungsverfahren gebe, in dessen Rahmen Akteneinsicht verlangt werden könnte, stehe die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der aktenführenden Behörde. Die Kammer sieht es nicht als ermessensfehlerhaft an, dass das MWK den ihm mit der ausdrücklichen Bitte um Nichtweiterleitung - inzwischen in seiner Endfassung - vorgelegten Bericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung nicht an Dritte weitergebe, bevor nicht das OLAF und die Staatsanwaltschaft selbst den Inhalt des Berichtes freigegeben hätten. Insoweit dürfe das MWK vor der eigenen Entscheidung über das Zugänglichmachen des Ermittlungsberichts insbesondere die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft über die Freigabe des Schriftstücks für Dritte abwarten und damit der Staatsanwaltschaft die fachliche Beurteilung überlassen, ob eine Weitergabe des möglicherweise zum Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewordenen Berichts des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung an die Stiftung Universität Lüneburg gegen die Strafvorschrift des § 353 d Nr. 3 StGB verstoße. Dies zumal die Antragsteller gerade vortragen, dass sie den Inhalt des Ermittlungsberichts kennen müssten, um den bisher vorliegenden Presseberichten in der Öffentlichkeit entgegen zu treten.

Gründe für Erlass einstweiliger Anordnungen nicht glaubhaft gemacht

Unabhängig davon hätten die Antragsteller auch Gründe für den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag, dass am 7. Juni 2013 eine Sitzung des Stiftungsrats stattfinde, die sich unter anderem mit der Änderung des Zeitplanes für den Universitätsneubau, einem Hinausschieben des Fertigstellungstermins, dem Finanzierungsplan, der Einrichtung einer Baukommission und anderen Fragen des Neubaus befassen solle, hat die Kammer nicht davon überzeugt, dass sich die Stiftung schon jetzt über inhaltliche Einzelheiten des Berichts des OLAF informieren müsste. Gleiches gelte für die von Antragstellerseite vorgetragenen organisatorischen Schwierigkeiten der Hochschulverwaltung bei der Terminierung der Sitzungen des Stiftungsrats und der Ladung seiner Mitglieder.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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