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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2008
2 MN 449/07 -

Promotionsordnung der Fakultät I der Universität Lüneburg nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag von drei Universitätsprofessoren der Leuphana Universität Lüneburg auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen eine Promotionsordnung der Universität abgelehnt.

Im Januar 2005 sind die Universität Lüneburg und die Fachhochschule Nordostniedersachsen durch Gesetz zusammengelegt worden. Seitdem lehren an der jetzt Leuphana Universität Lüneburg genannten Universität neben Universitätsprofessoren auch Professoren der bisherigen Fachhochschule. Der Fakultätsrat der Fakultät I (Bildungs-, Kultur und Sozialwissenschaften) der Universität hat im Oktober 2006 eine neue Promotionsordnung beschlossen. Hiernach können neben den Universitätsprofessoren auch Fachhochschul-Professoren in Promotionsverfahren zur Erlangung des Doktorgrades als Betreuer und/oder Gutachter oder als Mitglied in einem Prüfungsausschuss teilnehmen.

Universitätsprofessoren: Ehemalige Fachhochschulprofessoren genügen nicht den erforderlichen hohen wissenschaftlichen Anforderungen für Betreuung einer Promotion

Voraussetzung ist u. a., dass diese bestimmte wissenschaftliche schriftliche Arbeiten vorgelegt haben; hingegen brauchen sie eine Habilitation wie die Universitätsprofessoren nicht nachgewiesen zu haben. Insbesondere gegen diese Klausel wenden sich die drei Antragsteller mit dem Argument, die ehemaligen Fachhochschulprofessoren genügten nicht den erforderlichen hohen wissenschaftlichen Anforderungen. Deshalb haben sie ein Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit der Promotionsordnung angestrengt und begehren sie in einem Eilantrag, die Geltung der Promotionsordnung vorläufig auszusetzen.

Gericht lehnt Eilantrag ab

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind offen. Die deshalb erforderliche Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragsteller aus. Würde die Promotionsordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, könnte die Fakultät I der Universität bis auf weiteres weder bereits angelaufene Promotionsverfahren zu Ende führen, noch neue Promotionsverfahren beginnen.

Interessen der Antragsteller müssen zunächst zurückstehen

Dies würde nicht nur die zurzeit im Promotionsverfahren befindlichen Doktoranden, sondern auch diejenigen treffen, die in Kürze ein Promotionsverfahren beginnen wollten. Auch die Fachhochschulprofessoren und die übrigen Universitätsprofessoren wären in ihrem Recht auf Teilnahme an Promotionsverfahren beeinträchtigt. Demgegenüber haben die Interessen der Antragsteller zurückzustehen. Sie sind im Fall der vorläufigen Weitergeltung der Promotionsordnung weiterhin berechtigt, an Promotionsverfahren teilzunehmen und laufen "lediglich" Gefahr, durch Stimmenmehrheit, ggf. auch der Fachhochschulprofessoren, überstimmt zu werden. Diese Möglichkeit besteht aber grundsätzlich unabhängig davon, ob auch Fachhochschulprofessoren beteiligt sind. Der Einwand, durch die Teilnahme von nicht hinreichend wissenschaftlich qualifizierten Fachhochschulprofessoren an Promotionsvorhaben leide die wissenschaftliche Reputation der Antragsteller und der Universität, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 14.07.2008

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