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Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt verletzt Anwohner nicht in ihren Nachbarrechten. Die von der Anlage ausgehenden Geruchs- und Schallimmissionen sind irrelevant. Eine Gesundheitsgefährdung für die Anwohner ist durch die Anlage ebenfalls nicht zu erwarten. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit wandten sich Bewohner von Thönse erfolglos gegen die Errichtung einer ca. 250 m nordöstlich von ihnen gelegenen
Die von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen seien nach der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - zu beurteilen und danach irrelevant, weil der zusätzliche Geruchsstundenanteil höchstens 2 % der Jahresstunden betrage. Das Verwaltungsgericht Hannover folgte bei seiner Beurteilung den Annahmen des vom beigeladenen Anlagebetreiber im Genehmigungsverfahren vorgelegten Geruchsgutachtens eines Sachverständigenbüros. Die hiergegen von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken hielt das Gericht nicht für stichhaltig.
Die durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden Schallemissionen seien ebenfalls irrelevant. Nach den von einem Sachverständigen durchgeführten Berechnungen auf Grundlage der
Auch eine Staubbelästigung insbesondere durch den Zulieferverkehr während der Erntezeit sei nicht zu erwarten. In der Anlage werde Mais- und Grassilage verarbeitet. Beides gehöre nicht zu den Gärsubstraten, die Stäube zu erwarten ließen, die eine besondere Staubvorsorge erforderten. Zudem sei die Zufahrtsstraße zu der Anlage asphaltiert.
Dass gesundheitsgefährdende Stoffe von der Anlage emittiert würden, sei nicht zu erwarten, denn es würden ausschließlich nachwachsende Rohstoffe und Gülle nicht aber tierische Nebenprodukte eingesetzt werden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass hiervon eine Gesundheitsgefährdung für die Anwohner ausgehe.
Schließlich begegneten auch die Vorkehrungen gegen Störfälle keinen Bedenken. Es seien keine Fälle bekannt, in denen bei einer Havarie einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 10646
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