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Von einer 160 und 300m entfernten Biogasanlage gehen für Anwohner nur geringe Lärm- und Geruchsimmissionen aus, die hinzunehmen sind. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden und die Eilanträge dreier Anwohner gegen die Errichtung einer Biogasanlage abgelehnt.
Die Antragsteller, die in einer Entfernung zwischen 160 und 300 m von der im Gewerbegebiet geplanten Biogasanlage wohnen, wenden sich gegen die vom Gewerbeaufsichtsamt erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung, die Biogasanlage verursache unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen. Dem ist die Behörde unter Bezugnahme auf im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten entgegen getreten.
In seiner Entscheidung kommt das Gericht unter Würdigung dieser Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von der Biogasanlage ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen auch unter Berücksichtigung von Vorbelastungen, die insbesondere von einem neben der geplanten Biogasanlage gelegenen Sägewerk ausgingen, so gering seien, dass sie nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften nicht als unzumutbar einzustufen seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 28.12.2006
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Dokument-Nr. 3573
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