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Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag eines Grundstückeigentümers aus Hannover-Bemerode auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der der Landeshauptstadt aufgegeben werden sollte, die Nutzung eines benachbarten Mehrfamilienhauses zur Erstunterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zu unterlassen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines im Jahr 1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans, der sie als reines
Das Verwaltungsgericht Hannover folgte zwar der Auffassung des Antragstellers, dass das Gebäude nicht zum Wohnen, sondern als Anlage für soziale Zwecke genutzt werde. Dagegen habe der Antragsteller in der Tat einen Abwehranspruch, weil eine solche Nutzung in einem reinen
Das Gericht sah aber keinen Raum für die im Eilverfahren angestrebte Unterlassungsanordnung. Damit werde die Hauptsache vorweggenommen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache sei nur zur Abwehr schwerer und unzumutbarer Nachteile zulässig. Solche schweren Nachteile habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Deswegen sei es ihm zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache anzustreben und abzuwarten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 22352
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