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Die Jugendhilfe ist nicht gemäß § 36 a SGB VIII zur Übernahme der Kosten einer Privatschule verpflichtet, wenn dort der sonderpädagogische Förderungsbedarf nicht abgedeckt ist. In diesem Fall liegt keine eingliederungshilferechtlich geeignet Schule zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung vor. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2018 wurde bei einem 9-jährigen Kind ein besonderer Förderbedarf festgestellt, da es an einer kombinierten Entwicklungsstörung und an ADHS litt. Der sonderpädagogische Förderbedarf konnte an der Regelgrundschule abgedeckt werden. Im Jahr 2020 wechselte das Kind auf Wunsch der Eltern auf eine
Das Verwaltungsgericht Hannover entschied, dass kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33375
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