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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 15.11.2012
2 A 1918/11 -

Keine Nachzahlung von Besoldung wegen Auflösung der Versorgungsrücklage

Inanspruchnahme der Versorgungsrücklage bereits ab 2009 ist vom weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt

Mit der von dem Land Niedersachsen geänderten Regelung über die so genannte "Versorgungsrücklage", die die vorzeitige Verwendung der in die Versorgungsrücklage geflossenen Mittel zu Versorgungszwecken seit 2009 anordnet, entfällt nicht die Rechtfertigung für die Kürzung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen durch die vorzeitige Auflösung der Versorgungsrücklage. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangt ein im Jahr 2006 in den Ruhestand getretener früherer Ministerialbeamter vom Land Niedersachsen die Nachzahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Hinblick darauf verlangt, dass das Land die Versorgungsrücklage vorzeitig aufgelöst hat. Das Sondervermögen „Versorgungsrücklage" war in Niedersachsen 1999 eingeführt worden, um ab 2018 die stetig steigenden Pensionslasten für die Beamten des Landes zu finanzieren. Sie wurde dadurch aufgebaut, dass in den Jahren 1999 bis 2002 Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nicht an die Beamtinnen und Beamten weitergegeben wurden, sondern in die Rücklage geflossen sind. Im Oktober 2009 hat das Land die Regelungen über die Versorgungsrücklage geändert und - als bislang einziges Bundesland - die vorzeitige Verwendung der in die Versorgungsrücklage geflossenen Mittel von mittlerweile ca. 550 Millionen Euro zu Versorgungszwecken bereits ab 2009 angeordnet. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht u.a. die Nachzahlung der wegen des Aufbaus des Sondervermögens verminderten Besoldungsanpassungen verlangt mit der Begründung, die Rechtfertigung für die Kürzung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen sei durch die vorzeitige Auflösung der Versorgungsrücklage entfallen.

Keine Rechtsgrundlage für Nachzahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen vorhanden

Mit dieser Argumentation konnte sich der Kläger vor Gericht nicht durchsetzen. Das Verwaltungsgericht Hannover sah für eine Nachzahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen bzw. der damit verbunden "Basiseffekte" keine Rechtsgrundlage. Die Inanspruchnahme der Versorgungsrücklage bereits ab 2009 sei von dem weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich bei den verminderten Bezügeanpassungen überhaupt um eine „Besoldungskürzung" handele.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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