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Das Land Nordrhein-Westfalen muss Altschulden gegenüber einem Beamten erfüllen, den es im Zuge der Zuständigkeitsänderung im Bereich der Straßenbauverwaltung vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in seinen Dienst übernommen hatte. Das Verwaltungsgericht Münster hat das Land verurteilt, einem ehemaligen Beamten 130.979 Euro Besoldung nebst Zinsen nachzuzahlen, obwohl der Besoldungsanspruch zu einer Zeit begründet wurde, als der Mann noch im Dienst des LWL stand.
Geklagt hatte der frühere Leiter einer Autobahnmeisterei. Weil durch Verwaltungsstrukturänderungen die bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung in die Trägerschaft des Landes übergingen, wurde der Kläger zum 1. Januar 2001 in den Dienst des Landes NRW übernommen. Zu dem Zeitpunkt arbeitete der Mann allerdings schon gar nicht mehr. Wegen des Verdachts der Bestechlichkeit hatte ihm der LWL die Führung der Dienstgeschäfte verboten und ab dem 1. Januar 1998 die Zahlung der Besoldung eingestellt. Der Beamte wurde schließlich im März 2001 wegen Bestechlichkeit, Untreue und Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt - er hatte überhöhte Straßenbaurechnungen akzeptiert. Im September 2001 wurde er auf seinen Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Der Mann verklagte das Land und den LWL und machte geltend, ihm stehe gegen einen von beiden seit 1998 bis zum Ausscheiden aus dem Dienst eine Nachzahlung der Besoldung zu, weil eine disziplinarrechtliche Kürzung nicht erfolgt sei. Während das Land für die Zeit von Januar bis September 2001 die Besoldung schließlich nachzahlte, lehnte es dies für die Jahre 1998 bis 2000 ab.
Der zuständige Richter der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied, das Land sei verpflichtet, den Besoldungsanspruch zu erfüllen, auch wenn er zu einer Zeit begründet worden sei, als der Kläger noch im Dienst des LWL stand. Die Besoldungsverpflichtung sei zwischenzeitlich im Wege der Rechtsnachfolge auf das Land übergegangen. Der übernehmende Dienstherr sei in alle Rechte und Pflichten des abgebenden Dienstherrn eingetreten. Er sei daher nicht nur berechtigt, Altforderungen geltend zu machen, sondern auch verpflichtet, Altschulden zu bedienen. Dem Besoldungsanspruch des Klägers stünden auch keine Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegenüber. Der umfangreiche Schaden des LWL sei bereits 2000 vollständig ausgeglichen gewesen. Schließlich sei die Besoldung auch nicht im Rahmen des Disziplinarverfahrens einbehalten worden. Eine dafür erforderliche Einbehaltungsanordnung sei nicht feststellbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 09.01.2007
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Dokument-Nr. 3623
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