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Droht bei einer angemeldeten Durchführung einer sich fortbewegenden Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ist die Beschränkung einer solchen Versammlung auf eine nur stationäre Kundgebung gerechtfertigt. Ein zusätzliches Verbot zur Verwendung von Fackeln ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung jedoch nicht erforderlich. Dagegen ist die komplette Verlegung eines Kundgebungsortes rechtmäßig, wenn sie der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr dient. Dies geht aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover hervor.
Im dem einen zugrunde liegenden Streitfall hatte der Anmelder einer Veranstaltung in Hannover (Az.: 10 B 4682/12) mit seinem Antrag zumindest insoweit Erfolg, als er sich gegen das Verbot wendet,
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Hannover ist die versammlungsrechtliche Beschränkung auf eine stationäre Kundgebung gerechtfertigt, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) abzuwehren, die bei Durchführung einer sich fortbewegenden
Das Verbot,
Den Eilantrag der "Grünen Jugend Niedersachsen" (Az.: 10 B 4686/12) hat das Verwaltungsgericht Hannover abgelehnt. Die Antragsteller wenden sich gegen die Verlegung des Kundgebungsortes von "Kreisverkehr Ecke Horsterstraße/Horster Feld" nach "nördlich des Hauses Kassel an der Kreuzung Kurhausstraße/Hauptstraße (westlicher Zugang in der Fußgängerzone".
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Hannover ist die Verlegung des Kundgebungsortes rechtmäßig, weil sie der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr geschuldet ist. Nach der Gefahrenprognose der Polizei und den Ankündigungen der Veranstalter sei zu erwarten, dass aus der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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