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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 08.02.2010
6 L 35/10 -

OLG Dresden: Beschränkung einer angemeldeten Demonstration auf "stationäre" Kundgebung verstößt gegen Versammlungsfreiheit

Beschränkung verletzt Selbstbestimmungsrecht

Die Beschränkung einer von der "Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland" in Dresden angemeldeten Demonstration auf eine nur "stationäre" Versammlung greift in unzulässiger Weise in die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit ein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.

Die Anmelderin beabsichtigt am 13. Februar 2010 einen "Trauerzug" anlässlich der Bombardierung Dresdens am 13. Februar 1945 durchzuführen. Die Landeshauptstadt Dresden untersagte ihr mit Bescheid vom 26. Januar 2010 u. a. die Durchführung eines Aufzugs und legte einen bestimmten Versammlungsplatz fest. Zur Begründung übernahm die Behörde im Wesentlichen die Lagedarstellung der Polizeidirektion Dresden, dass allenfalls eine stationäre Kundgebung polizeilich abgesichert werden könne. Mit ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte die "Junge Landsmannschaft Ostdeutschland" nunmehr Erfolg.

Beschränkung stellt ungerechtfertigte Beeinträchtigung dar

Die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden führten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass der Staat durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gehalten sei, angemeldete Versammlungen möglichst vor Ausschreitungen und Störungen Dritter zu schützen und Maßnahmen in erster Linie gegen Störer zu richten. Gegen die angemeldete Versammlung selbst dürfe nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannte polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Eine solche Situation habe die Landeshauptstadt allerdings nicht hinreichend dargetan. Es könne nach den bisher dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht angenommen werden, dass die Polizei personell oder organisatorisch nicht in der Lage sein werde, die erwartete Gefahrenlage zu beherrschen und insbesondere die Versammlung der Anmelderin vor Störungen – etwa durch Gegendemonstranten – zu sichern. Eine Beschränkung der vorgesehenen Versammlung auf einen stationären Standort stelle vor diesem Hintergrund eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des inhaltlichen Anliegens der Anmelderin und damit eine Verletzung des ihr zukommenden Selbstbestimmungsrechts über die Art ihrer Veranstaltung dar.

Gericht rät zur Suche nach einvernehmlichen Lösungen hinsichtlich Streckenführung

Mit der Entscheidung verbleibt es (zunächst) bei der von der "Junge Landsmannschaft Ostdeutschland" angemeldeten Aufzugstrecke. Von eigenen Auflagen hat das Gericht abgesehen. Sie hat allerdings darauf hingewiesen, dass bis zum Veranstaltungstag noch ausreichend Zeit zur Suche einvernehmlicher Lösungen bzw. einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Streckenführung bestehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Dresden

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