wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 08.02.2010
6 L 35/10 -

OLG Dresden: Beschränkung einer angemeldeten Demonstration auf "stationäre" Kundgebung verstößt gegen Versammlungsfreiheit

Beschränkung verletzt Selbstbestimmungsrecht

Die Beschränkung einer von der "Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland" in Dresden angemeldeten Demonstration auf eine nur "stationäre" Versammlung greift in unzulässiger Weise in die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit ein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.

Die Anmelderin beabsichtigt am 13. Februar 2010 einen "Trauerzug" anlässlich der Bombardierung Dresdens am 13. Februar 1945 durchzuführen. Die Landeshauptstadt Dresden untersagte ihr mit Bescheid vom 26. Januar 2010 u. a. die Durchführung eines Aufzugs und legte einen bestimmten Versammlungsplatz fest. Zur Begründung übernahm die Behörde im Wesentlichen die Lagedarstellung der Polizeidirektion Dresden, dass allenfalls eine stationäre Kundgebung polizeilich abgesichert werden könne. Mit ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte die "Junge Landsmannschaft Ostdeutschland" nunmehr Erfolg.

Beschränkung stellt ungerechtfertigte Beeinträchtigung dar

Die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden führten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass der Staat durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gehalten sei, angemeldete Versammlungen möglichst vor Ausschreitungen und Störungen Dritter zu schützen und Maßnahmen in erster Linie gegen Störer zu richten. Gegen die angemeldete Versammlung selbst dürfe nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannte polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Eine solche Situation habe die Landeshauptstadt allerdings nicht hinreichend dargetan. Es könne nach den bisher dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht angenommen werden, dass die Polizei personell oder organisatorisch nicht in der Lage sein werde, die erwartete Gefahrenlage zu beherrschen und insbesondere die Versammlung der Anmelderin vor Störungen – etwa durch Gegendemonstranten – zu sichern. Eine Beschränkung der vorgesehenen Versammlung auf einen stationären Standort stelle vor diesem Hintergrund eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des inhaltlichen Anliegens der Anmelderin und damit eine Verletzung des ihr zukommenden Selbstbestimmungsrechts über die Art ihrer Veranstaltung dar.

Gericht rät zur Suche nach einvernehmlichen Lösungen hinsichtlich Streckenführung

Mit der Entscheidung verbleibt es (zunächst) bei der von der "Junge Landsmannschaft Ostdeutschland" angemeldeten Aufzugstrecke. Von eigenen Auflagen hat das Gericht abgesehen. Sie hat allerdings darauf hingewiesen, dass bis zum Veranstaltungstag noch ausreichend Zeit zur Suche einvernehmlicher Lösungen bzw. einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Streckenführung bestehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Dresden

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Dresden_6-L-3510_OLG-Dresden-Beschraenkung-einer-angemeldeten-Demonstration-auf-stationaere-Kundgebung-verstoesst-gegen-Versammlungsfreiheit~N9187

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9187 Dokument-Nr. 9187

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.