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Eine fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Daraus gewonnene Messdaten können nicht als Beweismittel dienen. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Der Landkreis Osnabrück hatte gegen einen Autofahrer einen Bußgeldbescheid erlassen. Dem Autofahrer war vorgeworfen worden, auf der Autobahn A1 den erforderlichen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Das Messergebnis beruhte auf einer Dauervideoüberwachung.
Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Betroffene Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Betroffenen auf den Einspruch hin frei. Es berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese Art der Messung fehle (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.08.2009 - 2 BvR 941/08 -). Das Messergebnis sei daher rechtswidrig erlangt worden und deshalb auch nicht als Beweismittel verwertbar.
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Die Rechtsbeschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts entschied nun, da die Messdaten ohne gesetzliche Grundlage.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg
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Dokument-Nr. 8873
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