kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Ein Schüler kann zur Erstattung von Polizeikosten in Höhe von 864,- Euro herangezogen worden, die durch einen von ihm scherzhaft ausgelösten Pollizeieinsatz entstanden sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden,
Der damals 15-Jährige teilte Anfang 2019 über einen anonymen "Instagram"-Account verklausulierte lateinische Botschaften sowie einen Countdown mit dem Zusatz "RIP KGS" und verlinkte Mitschüler in den Beiträgen. Die Schulleitung schaltete daraufhin die Polizei ein. Nachdem das zuständige Polizeikommissariat die Ermittlungen aufnahm, entfernte der Kläger das Benutzerkonto und versicherte über ein neues, ebenfalls anonymes "Instagram"-Benutzerkonto gegenüber der Schulleitung, dass eine Gefahr nicht drohe, ohne jedoch seine Identität zu offenbaren. Diese konnte im Laufe der anschließenden Ermittlungen aufgeklärt werden. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung beteuerte der Kläger, dass es sich um einen Streich gehandelt habe.
Die Polizeidirektion Hannover erlegte dem Kläger die durch den Polizeieinsatz entstandenen Kosten i.H.v. 864,- Euro auf. Der Kläger wehrte sich gegen diese Entscheidung und begründet dies damit, dass ihm die möglichen Folgen seines Verhaltens nicht bewusst gewesen seien. Es habe sich bei seinen Beiträgen um einen erkennbaren Scherz gehandelt. Er habe zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Drohungen ausgesprochen oder geplant, glaubhaft eine Straftat vorzutäuschen und dies gegenüber der Schulleitung unverzüglich aufgeklärt, nachdem ihm sein Fehlverhalten bewusst geworden sei.
Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Einzelrichterin der 10. Kammer begründete die Klageabweisung damit, dass der Kläger zu den Kosten des Polizeieinsatzes herangezogen werden könne, weil er Anlass für diesen gegeben hat. Gerade bei anonymen Drohungen im Internet obliege es den Polizeibehörden, den drohenden Schaden gegen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung abzuwägen und auf dieser beruhend Maßnahmen zu ergreifen. In Anbetracht des Phänomens von Amokläufen in Bildungseinrichtungen sei deshalb auch bei uneindeutigen Anhaltspunkten für eine bevorstehende Gewalttat an einer Schule die Aufnahme von Ermittlungen geboten. Die Tragweite seines Verhaltens müsse für den Kläger auch in seinem Alter bereits erkennbar gewesen sein, selbst wenn er nicht ernstlich mit einem Polizeieinsatz und der Heranziehung zu den entstandenen Kosten gerechnet habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online, (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Hannover_10-A-320119_Schueler-muss-nach-Spass-auf-Instagram-Account-mit-Countdown-zu-Amoklauf-Polizeikosten-tragen~N29120
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 29120
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.