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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2020
6 K 292/18 -

Täter muss Kosten für Polizeieinsätze nach Amokdrohungen übernehmen

Gebührengesetz NRW sieht Gebühr zwischen 50 und 100.000 Euro für notwendige Polizeieinsätze vor

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein Mann, über dessen E-Mail-Adresse Amokläufe an zwei Schulen und ein Bombenanschlag bei einem Sommerfest angedroht wurden, rund 40.000 Euro Gebühren für die hierdurch notwendigen Polizeieinsätze zahlen muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls kündigte im Mai 2013 über seine E-Mail-Adresse mehrfach Amokläufe an der Realschule Heinsberg und der Hauptschule Hückelhoven sowie den Einsatz einer Bombe mit Splitterwirkung auf dem Sommerfest am Horster See an. Daraufhin kam es jeweils zu größeren Polizeieinsätzen zum Schutz der Lehrer, Schüler und der öffentlichen Sicherheit. Die Kosten hierfür in Höhe von rund 40.000 Euro wurden dem Kläger in Rechnung gestellt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

VG bejaht Vorliegen eines Motivs für Taten

Das Verwaltungsgericht Aachen führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass das Gebührengesetz NRW eine Gebühr zwischen 50 und 100.000 Euro vorsehe, wenn es zu einem Tätigwerden der Polizei auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage komme. Das sei hier der Fall. Das Gericht sei überzeugt davon, dass der Kläger die Amokdrohungen versandt habe. Dies ergebe sich aus dem Ermittlungsergebnis der Polizei im Strafverfahren, den Feststellungen der Sachverständigen im Strafverfahren zur Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie letztlich auch seinem vor dem Amtsgericht und bei der Sachverständigen abgelegten Geständnis. Seine Aussage fast sechs Jahre nach seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren, das Geständnis sei falsch gewesen, sei eine Schutzbehauptung. Vielmehr sei anzunehmen, dass er im Jahr 2013 den Versand sämtlicher Mails zugegeben habe, weil er der Täter gewesen und auf Grund des Ermittlungsstandes davon habe ausgehen müssen, dass ihm die Taten hätten nachgewiesen werden können; durch eine Geständnis habe er zumindest Strafmilderung erlangen können. Der Kläger habe auch ein Motiv für die Taten gehabt. So habe es 2010 eine Hausdurchsuchung der Polizei bei ihm gegeben, als ihn jemand an seiner Schule eines möglichen Amoklaufs bezichtigt habe. Der Kläger habe eine Entschuldigung der Polizei für die aus seiner Sicht unberechtigte Durchsuchung bei ihm Zuhause erwartet, diese aber nie bekommen. Außerdem habe die Polizei zu verantworten, dass er nicht in den Schießverein Lieck aufgenommen worden sei. In zeitlichem Zusammenhang mit dieser Ablehnung sei es zu den Mails zu einem geplanten Amoklauf an der Realschule mit inhaltlichem Bezug zu diesem Schießverein gekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online (pm/kg)

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