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Für ein Automatenkiosk kommt eine Sonntagsöffnung nicht in Betracht. Denn der Sonntag dient der Arbeitsruhe und der seelischen Entspannung. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 erging gegen die Betreiberin eines
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied gegen die Ladenbetreiberin. Die Öffnung des
Es bestehe nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Vergleichbarkeit mit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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