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Ein Widerspruch kann nicht mittels einer einfachen E-Mail eingelegt werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die E-Mail den Widerspruch in eingescannter Form enthält. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Hamburger im September 2022 im Zusammenhang wegen rückständiger Rundfunkbeiträge eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Dagegen legte der Bürger
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Die Klage sei unzulässig, da kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Es fehle an einer formgerechten Widerspruchserhebung. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO müsse der
Die Übermittlung eines Widerspruchs in Form einer an eine einfache
Etwas anderes folge auch nicht daraus, so das Verwaltungsgericht, dass die Behörde den eingescannten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33269
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