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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 29.06.2017
3 E 6431/17 -

G20-Treffen: Mahnwache "Pro-Erdogan-Demo!" bleibt einstweilen verboten

Bestehende Gesamtgefahrenlage allein rechtfertigt bereits räumlich und zeitlich begrenztes Versammlungsverbot

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Veranstalters der Mahnwache "Pro-Erdogan-Demo!" gegen die Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde abgelehnt. Damit bleibt die Kundgebung, die für den Zeitraum vom 7. Juli 2017, 20.00 Uhr bis zum 8. Juli 2017, 6.00 Uhr angemeldet worden war, verboten.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht, dass die Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Juni 2017 ein Versammlungsverbot für den Zeitraum vom 7. Juli 2017, 6.00 Uhr bis zum 8. Juli 2017, 17.00 Uhr in einem räumlich begrenzten Bereich der Hamburger Innenstadt beinhalte. Von diesem sei auch die Mahnwache "Pro-Erdogan-Demo!" betroffen, die unmittelbar vor einem Hotel erfolgen soll, in dem Schutzpersonen der Gefährdungsstufe 1 und 2 untergebracht sind.

Konkrete und gesamte Gefahrenlage rechtfertigen Versammlungsverbot

Das Gericht verwies darauf, dass die Allgemeinverfügung rechtmäßig sei. Dies ergebe sich zum einen in Bezug auf die Mahnwache daraus, dass diese trotz ihres friedlichen Charakters die Rettungs- und Evakuierungswege zum und aus dem Hotel blockiere bzw. die Gefahr bestehe, dass im Rettungs- bzw. Evakuierungsfall die Versammlungsteilnehmer durch Rettungsfahrzeuge an Leib und Leben gefährdet würden. Unabhängig von der konkreten Gefahrenlage am Ort der Mahnwache rechtfertige zudem die bestehende Gesamtgefahrenlage das in der Allgemeinverfügung ausgesprochene räumlich und zeitlich begrenzte Versammlungsverbot.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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