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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Veranstalters der Dauerkundgebung "Solidarische Oase Gängeviertel - Für grenzenlose Bewegungsfreiheit" gegen die Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde abgelehnt. Damit bleibt die Kundgebung im Zeitraum vom 7. Juli 2017, 6.00 Uhr bis zum 8. Juli 2017, 17.00 Uhr verboten.
Das Verwaltungsgericht Hamburg führt zur Begründung aus, dass die Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Juni 2017 u.a. ein
Diese Allgemeinverfügung sei rechtmäßig, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es ohne das in der Allgemeinverfügung geregelte, zeitlich und räumlich begrenzte
Die erhebliche
Zugleich lägen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass strategische Blockaden dieser Transportfahrten geplant und vorbereitet würden. Im Falle einer Blockade einer Fahrzeugkolonne komme es zu einer unmittelbaren
Daneben müssten die Polizeikräfte die Sicherheit der zahlreichen angekündigten öffentlichen Versammlungen gewährleisten; zu diesen würden insgesamt über 100.000 Versammlungsteilnehmer erwartet. Auch hinsichtlich dieser Versammlungen sei davon auszugehen, dass eine größere Zahl gewaltorientierter Personen in eigenen Versammlungen oder aus friedlichen Versammlungen heraus gewaltsame Auseinandersetzungen mit den Polizeikräften suchen würden.
Diese besondere Gesamtgefahrenlage rechtfertige das mit der Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzte allgemeine
Das räumlich und zeitlich beschränkte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24460
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