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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.06.2017
16 E 6288/17 -

Demonstration während G20-Treffen bleibt einstweilen verboten

Besondere Gesamtgefahrenlage rechtfertigt zeitlich und räumlich begrenztes allgemeines Versammlungsverbot

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Veranstalters der Dauerkundgebung "Solidarische Oase Gängeviertel - Für grenzenlose Bewegungsfreiheit" gegen die Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde abgelehnt. Damit bleibt die Kundgebung im Zeitraum vom 7. Juli 2017, 6.00 Uhr bis zum 8. Juli 2017, 17.00 Uhr verboten.

Das Verwaltungsgericht Hamburg führt zur Begründung aus, dass die Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Juni 2017 u.a. ein Versammlungsverbot in einem ca. 38 km2 großen Bereich der Innenstadt Hamburgs für den Zeitraum vom 7. Juli 2017, 6.00 Uhr bis zum 8. Juli 2017, 17.00 Uhr beinhalte. Von diesem sei auch der Veranstalter der Dauerkundgebung im Gängeviertel betroffen.

Allgemeinverfügung ist rechtmäßig

Diese Allgemeinverfügung sei rechtmäßig, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es ohne das in der Allgemeinverfügung geregelte, zeitlich und räumlich begrenzte Versammlungsverbot zu einem Schaden für die körperliche Unversehrtheit und das Leben sowohl der Teilnehmer des G20-Treffens als auch der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter und darüber hinaus auch zu einem Schaden für die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland kommen würde.

Erhebliche Gefahr für 42 Teilnehmer des G20-Treffens

Die erhebliche Gefahr ergebe sich daraus, dass einerseits für 42 Teilnehmer des G20-Treffens eine erhebliche Sicherheitsgefahr bestehe, davon drei Personen, die erheblich gefährdet seien und hinsichtlich derer mit einem Anschlag zu rechnen sei. Der Freien und Hansestadt obliege die Aufgabe, den Versammlungsort sowie den Transport der Gipfelteilnehmer vom Flughafen zum Veranstaltungsort, von dort nach und zu deren Unterkünften und ggf. zu spontan anberaumten bilateralen Gesprächen abzusichern. Im zeitlichen Geltungsbereich der Verbotsverfügung seien mindestens ca. 87 Fahrzeugkolonnen zu begleiten und zu schützen, wobei jeweils sehr kurzfristig bekannt werde, wann welche Schutzperson anreise und welche konkrete Strecke innerhalb der Stadt genutzt werde. Die Fahrten würden zum Schutz der Gipfelteilnehmer mit erheblicher Geschwindigkeit in einer Fahrzeugkolonne erfolgen.

Aufenthalt gewaltbereiter Personen während des G20-Treffens in Hamburg höchst wahrscheinlich

Zugleich lägen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass strategische Blockaden dieser Transportfahrten geplant und vorbereitet würden. Im Falle einer Blockade einer Fahrzeugkolonne komme es zu einer unmittelbaren Gefahr für die im Fahrzeug befindlichen Gipfelteilnehmer durch andere gewaltbereite Personen in Form von Anschlägen. Es sei nach den vorgelegten Erkenntnissen nachvollziehbar davon auszugehen, dass sich eine hohe Anzahl von gewaltbereiten Personen während des G20-Treffens in Hamburg aufhalten werde.

Gewaltsame Auseinandersetzungen mit Polizeikräften zu erwarten

Daneben müssten die Polizeikräfte die Sicherheit der zahlreichen angekündigten öffentlichen Versammlungen gewährleisten; zu diesen würden insgesamt über 100.000 Versammlungsteilnehmer erwartet. Auch hinsichtlich dieser Versammlungen sei davon auszugehen, dass eine größere Zahl gewaltorientierter Personen in eigenen Versammlungen oder aus friedlichen Versammlungen heraus gewaltsame Auseinandersetzungen mit den Polizeikräften suchen würden.

Polizeilicher Notstand rechtfertigt Versammlungsverbot

Diese besondere Gesamtgefahrenlage rechtfertige das mit der Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzte allgemeine Versammlungsverbot und zwar auch dann, wenn von den dort angemeldeten friedlichen Versammlungen selbst keine unmittelbare Gefahr ausgehe. Es bestehe insoweit ein das Versammlungsverbot rechtfertigender polizeilicher Notstand. Nach den plausiblen Darlegungen der Antragsgegnerin würden die verfügbaren Polizeikräfte, die bundesweit herangezogen worden seien, nicht ausreichen, um neben den beschriebenen Aufgaben weitere mögliche Störungen abzuwehren.

Versammlungsverbot nicht unverhältnismäßig

Das räumlich und zeitlich beschränkte Versammlungsverbot sei daher nicht unverhältnismäßig. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass an anderer Stelle im Hamburger Stadtgebiet für Versammlungen und Aufzüge öffentlichkeitswirksame Plätze zur Verfügung gestellt würden und die zu erwartende Medienberichterstattung die Wirkung der Kundgebungen verstärke.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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