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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Beamten die von der Hansestadt Hamburg um eine Selbstbeteiligung gekürzten Beihilfeleistungen zugesprochen.
Der Kläger ist Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg. Er beantragte Beihilfe für eine im Jahre 2005 erfolgte ärztliche Behandlung. Die Beklagte gewährte die Beihilfe unter Abzug einer „Kostendämpfungspauschale“. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Klage und beantragte, ihm die gekürzten Beihilfeleistungen zu gewähren. Die Klage hatte Erfolg.
Nach § 17 a der Hamburgischen Beihilfeverordnung wird die zu gewährende Beihilfe für Heilbehandlungen seit 1. August 2005 um eine Selbstbeteilung für Beamte und Richter, eine sog. „Kostendämpfungspauschale“, gekürzt. Diese beträgt je nach Besoldungsgruppe zwischen 25 und 500 Euro je Kalenderjahr. Die Verordnung ist durch den Senat verabschiedet worden.
Die Regelung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen verlangt nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistungen die Aufwendungen des Beamten vollständig gedeckt sind. Die eigene Vorsorge muss zwar für den Beamten finanziell zumutbar sein. Die Grenze der Zumutbarkeit ist bei der von der Hansestadt festgesetzten Selbstbeteiligung aber noch nicht überschritten.
Allerdings verstößt die Hamburgische Beihilfeverordnung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Dieser besagt, dass wesentliche Fragen allein durch das Parlament als Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive geregelt werden dürfen. In welchem Umfang der Dienstherr den Schutz des Beamten und seiner Familie in Krankheits- und Pflegefällen durch Beihilfe gewährleistet und welche finanziellen Leistungen der Beamte selbst erbringen muss, ist eine solche wesentliche Frage. Die tragenden Leistungsprinzipien muss die Hansestadt daher in einem Gesetz regeln. § 85 des Hamburgischen Beamtengesetzes bestimmt diese Prinzipien nicht präzise genug.
Die Regelungen der Beihilfeverordnung sind aber bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für eine Übergangszeit weiter anzuwenden, damit die Beihilfe weiterhin einheitlich gewährt werden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
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Dokument-Nr. 4358
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