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Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass die für hamburgische Beamte und Richter geltende Selbstbeteiligung an den Kosten für Heilbehandlungen rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Seit dem 1. August 2005 wird die Beihilfe für Heilbehandlungen nach § 17 a der vom Senat erlassenen Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) um eine Selbstbeteiligung der Beamten und Richter, die sog. „Kostendämpfungspauschale“, gekürzt. Sie beträgt je nach Besoldungsgruppe zwischen 25 und 500 Euro je Kalenderjahr.
Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährte dem Kläger des Rechtsstreits die Beihilfe für eine im Jahre 2005 erfolgte ärztliche Behandlung nur unter Abzug der „Kostendämpfungspauschale“. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm auch den abgezogenen Beihilfebetrag zu zahlen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat dieser Klage stattgegeben und seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Hamburgische Beihilfeverordnung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstoße und die Regelung über die „Kostendämpfungspauschale“ nicht, wie andere Vorschriften der Beihilfeverordnung, vorübergehend bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch die Hamburgische Bürgerschaft fortgelte. Die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus:
Die gesetzliche Grundlage für die „Kostendämpfungspauschale“ in § 85 Satz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) ist ausreichend bestimmt und regelt hinreichend genau Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Rechtsverordnung des Senats, wie sie mit § 17 a HmbBeihVO erlassen wurde. Aus den Umständen der Entstehung des § 85 Satz 3 HmbBG lässt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers entnehmen, die für gesetzlich Versicherte geregelten Maßnahmen wie Praxisgebühr, Erhöhung von Zuzahlungen, Einschränkungen von Leistungen wirkungsgleich in das Beihilfesystem zu übertragen. Die Einführung der Pauschale ist im System der Beihilfe nicht so wesentlich, dass sie allein dem Gesetzgeber vorbehalten sein muss und nicht dem Senat als Teil der Verwaltung übertragen werden darf.
Die Verminderung der Beihilfeleistung führt in ihrem gegenwärtigen Umfang nicht zu finanziellen Belastungen, die die vorgegebene Besoldungsstruktur erheblich ändern oder in ihrer Höhe für die Betroffenen nicht zumutbar sind. Die „Kostendämpfungspauschale“ und ihre Staffelung nach Besoldungsgruppen sowie nach sozialen Gesichtspunkten ist auch mit dem Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dieses Gebot verlangt nicht deshalb eine anteilige Kürzung der „Kostendämpfungspauschale“ für das Jahr 2005, weil die geänderte Verordnung erst während des laufenden Kalenderjahrs zum 1. August 2005 in Kraft trat.
Die im erstinstanzlichen Urteil verneinte Frage, ob die Regelungen des § 85 Satz 1 und 2 HmbBG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die weiteren Vorschriften der Hamburgischen Beihilfeverordnung bilden, bedurfte im Berufungsurteil keiner Entscheidung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 07.01.2008
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