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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Widerruf der Approbation eines Kardiologen wegen Abrechnungsbetrugs aufgehoben. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet das dem Arzt zur Last gelegte und vom Strafgericht geahndete Verhalten nicht seine Berufsunwürdigkeit, was Voraussetzung des Widerrufs gewesen wäre.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist approbierter
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg setzte mit Strafbefehl vom 12. April 2016 wegen Betrugs in 15 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro fest. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Ärztekammer Hamburg leitete ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Kläger ein, sah von einer Sanktionierung des Klägers im Ergebnis aber ab.
Die Freie und Hansestadt Hamburg widerrief im Februar 2018 die
Die Klage hatte Erfolg. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründe das dem Kläger zur Last gelegte und vom Strafgericht geahndete Verhalten nicht seine Berufsunwürdigkeit, was Voraussetzung des Widerrufs gewesen wäre. Für das Verwaltungsgericht bestehe im Ergebnis kein Grund, an der ärztlichen Integrität des Klägers zu zweifeln. Zwar habe sich der Kläger eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Das Verhalten sei - so das Gericht - aber weder von Gewinnstreben noch ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt. Die fehlerhaften Abrechnungen hätten zudem Routineaufgaben betroffen, die schon im Ausgangspunkt von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht dem Kläger als Chefarzt zur persönlichen Erledigung hätten übertragen werden sollen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg/ra-online
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