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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017
4 Bs 125/17 -

Geplantes Protestcamp gegen G20-Treffen in Hamburg keine grundrechtlich geschützte Versammlung

Gesamtbeschau zeigt Schwerpunkt bei nicht auf Meinungskundgabe gerichteten Elementen der Veranstaltung

Das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg hat entschieden, dass das geplante Protestcamp im Stadtpark von Hamburg gegen das G20-Treffen keine grundrechtlich geschützte Versammlung ist. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass sich bei einer Gesamtschau des Konzepts des Protestcamps ein Übergewicht der nicht auf die Meinungskundgabe gerichteten Elemente der Veranstaltung erkennen lasse.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vom 30. Juni bis 9. Juli 2017 soll im Hamburger Stadtpark eine als Dauerkundgebung mit dem Tenor "Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen" angemeldete Veranstaltung stattfinden. Neben Wohnzelten soll es eine Bühne und verschiedene Veranstaltungszelte geben. Es sollen in dem Camp zudem verschiedene Veranstaltungen gegen das G-20 Treffen in Hamburg durchgeführt werden. Der Veranstalter erwartet ca. 10.000 Teilnehmer an der Veranstaltung, die in den 3.000 Wohnzelten leben können. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (19 E 5697/17) vorläufig der Freien und Hansestadt Hamburg aufgegeben, die Errichtung des Protestcamps zu dulden. Hiergegen hatte die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde eingelegt.

Vorleben einer "alternativen" Lebensweise kommt für sich genommen kein versammlungsrechtlich geschützter Kundgabecharakter zu

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und führte zur Begründung aus, dass sich bei einer Gesamtschau des Konzepts des Protestcamps ein Übergewicht der nicht auf die Meinungskundgabe gerichteten Elemente der Veranstaltung erkennen lasse. Sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht träten die auf dem Gelände des Protestcamps vorgesehenen Veranstaltungen, die auf eine Meinungskundgabe gerichtet seien, hinter den Veranstaltungen, die nicht auf eine Meinungskundgabe gerichtet seien, und hinter der Bereitstellung von Schlaf- und Versorgungszelten zurück. Bei wertender Betrachtung seien das Übernachten auf dem Gelände und die dafür erforderliche Infrastruktur, u.a. das Aufstellen von bis zu ca. 3.000 Zelten, kein funktioneller oder symbolischer Teil der Meinungskundgabe. Dem vom Veranstalter vorgelegten Konzept lasse sich nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang diese Elemente zu den inhaltlichen Veranstaltungen auf dem Gelände stünden. Auch ergebe sich nicht, dass es nach dem Charakter der auf dem Gelände vorgesehenen Veranstaltungen erforderlich oder vorgesehen sei, dass alle oder zumindest der überwiegende Teil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer "rund um die Uhr" - wie z.B. bei einer Mahnwache - ihre Meinungsäußerung öffentlichkeitswirksam oder für die Öffentlichkeit wahrnehmbar präsentieren. Nach dem vorgelegten Programm endeten alle auf dem Gelände des Protestcamps vorgesehenen Veranstaltungen abends. Die Kapazität der Veranstaltungen erlaube zudem nicht die Teilnahme eines wesentlichen Teils der im Camp übernachtenden Personen. Dem Vorleben einer "alternativen" Lebensweise komme hier für sich genommen kein versammlungsrechtlich geschützter Kundgabecharakter zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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