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Die dauerhafte Observation eines ehemaligen sicherungsverwahrten Sexualstraftäter ist wegen fehlender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig und damit unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 17.12.2009 - 19359/04) über die Unzulässigkeit der nachträglichen Verlängerung der
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Dieser habe einen Anspruch auf Unterlassung der dauerhaften Observation gehabt. Denn die Maßnahme sei wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei Hamburg (PolDVG) als Rechtsgrundlage für die dauerhafte Observation ausgeschieden. Denn die im Fall durchgeführte offene Observation sei nicht vom Begriff der "längerfristigen Observation" im Sinne der Vorschrift umfasst gewesen. Eine Observation im Sinne des § 9 Abs. 1 PolDVG sei die planmäßige verdeckte
Zudem regle die Vorschrift des § 9 Abs. 1 PolDVG eine Observation als Maßnahme zur Datenerhebung, so das Verwaltungsgericht. Darauf verweise nicht nur die Überschrift, sondern auch der Wortlaut der Regelung. Dies sei aber nicht Zweck der Observation des Klägers gewesen. Dieser sei nicht deshalb überwacht worden, um aus zu erhebenden Daten Schlussfolgerungen auf möglicherweise bevorstehende Straftaten zu ziehen oder um Erkenntnisse über den Kläger zu gewinnen. Vielmehr sei die Observation erfolgt, um den Kläger im Auge zu behalten. Sie habe daher als Ersatz für die nicht mehr zulässige Rechtsverletzung gedient.
Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts habe die
Ebenso sei die polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Hamburg) nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als Rechtsgrundlage ausgeschieden. Denn diese Vorschrift genüge grundsätzlich nicht, eine Maßnahme zu rechtfertigen, die erheblich in ein Grundrecht des Betroffenen eingreift. Zwar sei die Anwendung der Generalklausel in einem Ausnahmefall für eine Übergangszeit zulässig. Denn sie ermögliche es, dass Behörden auf unvorhergesehene Gefahrensituationen vorläufig reagieren können und dass der Gesetzgeber eventuelle Regelungslücken schließen kann (BVerfG, Urt. v. 27.02.2008 - 1 BvR 370/07). Eine solche Anwendung sei nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur für eine Übergangszeit von etwa 1,5 Jahren zulässig. Diesen Zeitraum hielt das Verwaltungsgericht jedoch angesichts der Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für zu lang. Ohne eine spezielle Rechtsgrundlage müsse ein Betroffener einen derart schwerwiegenden Eingriff nach gut einem Jahr nicht dulden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17434
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