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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass Facebook vorerst nur personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer verwenden darf, wenn hierfür eine den deutschen Datenschutzvorschriften entsprechende Einwilligung vorliegt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende August 2016 hat
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied, dass
Weiter entschied das Verwaltungsgericht, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit er die angeordnete Löschung und deren Dokumentation betrifft, aufgrund eines formellen Fehlers nicht sofort vollziehbar sei; insoweit muss der Bescheid nicht befolgt werden.
Hingegen dürfe
Im Rahmen der daher vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse der deutschen WhatsApp-Nutzer. Denn der Schutz der personenbezogenen Daten stelle ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut von hohem Wert dar, in das durch die geplante Weitergabe qualitativ und quantitativ erheblich eingegriffen werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24167
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