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Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Facebook Ireland Ltd. (Facebook) die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nicht auf der Grundlage der bisher abgeforderten Einwilligung erheben und speichern darf. Damit bestätigt es die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, das einen Eilantrag von Facebook gegen eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (Datenschutzbeauftragter) abgelehnt hatte.
Zur Begründung führte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es offen sei, ob die beanstandete Untersagungsverfügung rechtmäßig sei. Offen sei insbesondere, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung gelange und - wenn ja - ob der Datenschutzbeauftragte gegen Facebook mit Sitz in Irland vorgehen dürfe. In diesem Fall erweise sich die beanstandete Untersagung allerdings nicht als offensichtlich rechtswidrig. Denn die seit August 2016 abgeforderte Zustimmung der WhatsApp-Nutzer zu den neuen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien entspreche voraussichtlich nicht den deutschen Datenschutzvorschriften. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung führe zu einem Überwiegen der Interessen deutscher WhatsApp-Nutzer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 25589
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