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Das Verwaltungsgericht Halle hat entschieden, dass die Erhebung von Langzeitstudiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester bei einer Studienzeit von mehr als zehn Semestern zulässig ist. Ausnahmen sieht das Hochschulgesetz nur in Einzelfällen bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte vor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls studiert "Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft" im Masterstudiengang. Vom 1. Mai bis zum 1. November 2016 absolvierte sie ein Praktikum in Spanien. Zum Wintersemester 2016/17 begann sie ihr 15. Fachsemester. Mit Bescheid vom 16. August 2016 setzte die Beklagte die
Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass sie Unterhalt und Studium selbst finanzieren müsse. Zeitweise habe sie drei Nebenjobs gehabt, so dass ein Vollzeitstudium nicht möglich gewesen sei. Nebenher habe sie sich zudem ehrenamtlich in verschiedenen Einrichtungen engagiert. Lediglich zu Beginn des Masterstudiums habe sie ein Stipendium erhalten. Das Stipendium für den Auslandsaufenthalt habe nicht einmal die Miete und die Krankenversicherung abgedeckt.
Das Verwaltungsgericht Halle wies die Klage ab. Die Langzeitstudiengebühren seien im Hochschulgesetz geregelt. Danach seien beim Überschreiten der Regelstudienzeit bei einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt oder bei einem postgradualen Studiengang um mehr als vier Semester
Zwar könne hiervon abgesehen werden, wenn eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Halle/ra-online
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Dokument-Nr. 25739
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