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Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 23.07.2015
2 B 646/15 HGW -

Geplanter Bürgerentscheid in Stralsund zur Theaterfusion unzulässig

Mit dem Bürgerbegehren vorgelegte Fragestellung ist nicht auf verbindliche Sachentscheidung der Bürger gerichtet

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat einen Eil­recht­schutz­antrag einer Vertreterin der Bürgerinitiative "TheaterLeben" in Stralsund abgelehnt, mit dem sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens durch die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund gewandt hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall sammelte die Bürgerinitiative "TheaterLeben" 4.392 als gültig zugelassene Stimmen zur Unterstützung eines Bürgerbegehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids mit folgender Fragestellung: "Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund hat den Oberbürgermeister beauftragt, mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zukunft des Theaters Vorpommern zu verhandeln. Sind Sie dafür, dass im Rahmen dieser Verhandlungen die Theater Vorpommern GmbH als eigenständiges, produzierendes Vier-Sparten-Theater zu erhalten ist?" Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund wies das Bürgerbegehren mit Beschluss vom 16. Juli 2015 zurück, da die Fragestellung nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerentscheides entspreche.

Bürgerentscheid muss auf Herbeiführung einer verbindlichen Sachentscheidung durch Bürger gerichtet sein

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass nach der landesgesetzlichen Regelung des § 20 Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern ein Bürgerentscheid darauf gerichtet sein müsse, eine verbindliche Sachentscheidung durch die Bürger herbeizuführen. Davon abzugrenzen seien bloße Meinungskundgaben, denen die Verbindlichkeit einer solchen Festlegung fehle. Die mit dem Bürgerbegehren vorgelegte Fragestellung sei nicht auf eine verbindliche Sachentscheidung der Bürger über die zukünftige Organisation des Theaters Vorpommern gerichtet, sondern auf ein bloßes Dafürhalten im Rahmen von Verhandlungen. Die Entscheidung selbst solle nach der Begründung des Bürgerbegehrens durch die Gesellschafter der Theater Vorpommern GmbH zu treffen sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald/ra-online

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