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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 11.08.2011
3 K 1480/10.DA -

VG Darmstadt: Werbeausgaben für Bürgerentscheid-Kampagnen dürfen nicht aus Mitteln für Fraktionsarbeit bestritten werden

Publikationen besitzen eindeutigen Charakter allgemeiner Parteiwerbung

Werbeausgaben, die im Rahmen einer Kampagne für einen Bürgerentscheid entstehend, dürfen nicht aus Mitteln für die Fraktionsarbeit bestritten werden. Besitzen die Publikationen einen eindeutigen Charakter allgemeiner Parteiwerbung, würde durch eine Erstattung der entsprechenden Aufwendungen die Grenze zu einer unzulässigen verdeckten Parteienfinanzierung überschritten. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Babenhausen, begehrte von der beklagten Stadt die Erstattung von Kosten für die Herstellung von Werbemitteln, die im Rahmen der Abstimmungskampagne um den im Jahre 2007 durchgeführten Bürgerentscheid zur Frage der Trägerschaft städtischer Kindergärten Verwendung fanden. Dies wurde seitens der Stadt mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den betreffenden Publikationen (Faltblätter, Plakatwände) nicht um Ausgaben handele, die der Fraktionsarbeit zuzurechnen seien. Vielmehr handele es sich um normale Parteiwerbung.

Durch Erstattung von Aufwendungen würden Grenze zu unzulässiger verdeckter Parteienfinanzierung überschritten

Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage jedoch ab und bestätigte die Rechtsauffassung der Stadt Babenhausen. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits zweifelhaft, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 36 a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erfüllt sind. Unabhängig von der Frage, ob nach Abschluss der Willensbildung in der Gemeindevertretung die Fraktionen als solche überhaupt befugt sind, in den Abstimmungskampf mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Publikationen einzugreifen, gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die in Frage stehenden Publikationen eindeutig den Charakter allgemeiner Parteiwerbung besäßen. Damit aber werde durch eine Erstattung der entsprechenden Aufwendungen die Grenze zu einer unzulässigen verdeckten Parteienfinanzierung überschritten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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