kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die Klage des Trägers der Montessori Schule Göttingen auf höhere Finanzhilfe durch das Land Niedersachsen abgewiesen.
Die Montessori Schule ist als private Ersatzschule genehmigt und nahm zum 1. August 1999 den Schulbetrieb als Grundschule auf. Im Schuljahr 2003/2004 wurden etwa 60 Schüler unterrichtet, von denen drei mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Integrationsklasse unterrichtet wurden. Auf den Antrag des Schulträgers bewilligte die Landesschulbehörde Braunschweig für das Schuljahr 2003/2004 eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von 132.438.- Euro. Dabei berechnete die Behörde die Finanzhilfe für die integrativ beschulten Kinder so, als ob diese Schüler 5 Wochenstunden eine Förderschule und 25 Wochenstunden eine Grundschule besuchen würden. Der Grundbetrag je Schüler an einer Förderschule betrug 14.227.- Euro, derjenige je Schüler an einer Grundschule 2.025.- Euro Hiergegen hat der Schulträger der Montessori Schule mit dem Ziel geklagt, eine um 30.505 Euro höhere Förderung zu erhalten. Er war der Ansicht, die Förderung je integrativ beschultem Kind müsse 14.227.- Euro und nicht, wie von der Landesschulbehörde berechnet, 4.059.- Euro betragen. 14.227.- Euro sei der Betrag, der zu gewähren sei, wenn die integrativ beschulten Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf stattdessen eine Förderschule besuchen würden. Dies allein entspreche dem auf eine Landtagseingabe betroffener Eltern zurückgehenden Willen des Kultusministeriums und der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten politischen Parteien.
Die Beklagte war demgegenüber der Ansicht, die Berechnung der der Klägerin zustehenden Finanzhilfe entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 150 Abs. 10 Nds. Schulgesetz vorgenommen zu haben. Vor allem wegen erheblicher Bedenken des Landesrechnungshofs seien die ursprünglichen politischen Ideen der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Ersatzschulen, wie sie der Argumentation der Klägerin zugrunde lägen, nicht Gesetz geworden.
Das Gericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die der Klägerin zustehende staatliche Finanzhilfe zutreffend entsprechend der gesetzlichen Regelungen in § 150 Abs. 10 und Abs. 3 Nds. Schulgesetz ermittelt und festgesetzt. Verfassungsrechtliche Vorgaben seien dadurch nicht verletzt. Die Argumentation der Klägerin sei demgegenüber im Grunde rechtspolitischer Art. Die ursprünglichen Vorstellungen der Kultusbürokratie und einzelner Landtagsabgeordneter sei nicht Gesetz geworden. Soweit sich die Klägerin auf diese Äußerungen verlassen habe, sei dies auf eigenes Risiko geschehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 09.01.2008
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Goettingen_4-A-11205_Keine-weitere-staatliche-Finanzhilfe-fuer-die-Montessori-Schule-Goettingen~N5430
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 5430
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.