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Die Leistungsüberprüfung einer als Ersatzschule genehmigten privaten Grundschule durch das Staatliche Schulamt, die am Ende des 4. Schuljahrs erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Die Überprüfung dient schlicht dazu festzustellen, ob der Ausbildungserfolg bei Abschluss des privatschulischen Bildungsgangs dem an einer staatlichen Schule gleichwertig ist. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der Schulträger des zugrunde liegenden Verfahrens verfolgte das Konzept einer "nicht-direktiven Begleitung" der Kinder, bei der es den Schülern möglich ist, ihre Lern- und Entwicklungsschritte vom zeitlichen Ablauf her, aber auch im Hinblick auf die Lerninhalte, selbst zu gestalten. In der im September 2003 antragsgemäß erteilten Genehmigung der einzügigen privaten Grundschule wurde festgelegt, dass die
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Rechtsauffassung der bayerischen Verwaltungsgerichte. Das Grundgesetz garantiere den Privatschulen auf der einen Seite die Freiheit, einen Unterricht eigener Prägung durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte. Andererseits stelle die Verfassung die Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen jedoch ausdrücklich unter den Vorbehalt staatlicher Genehmigung. Zweck des Genehmigungserfordernisses sei es unter anderem, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Der Schulerfolg und die Qualifikation der Schüler von Ersatzschulen dürften im Vergleich zur staatlichen Regelschule im Ergebnis nicht ungleichwertig sein.
Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn am Ende des 4. Schuljahrs bei einer als Ersatzschule genehmigten privaten Grundschule durch das Staatliche Schulamt eine Leistungsüberprüfung durchgeführt werde, um festzustellen, ob der Ausbildungserfolg bei Abschluss des privatschulischen Bildungsgangs dem an einer staatlichen
Ebenso begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Leistungsprüfungen allein in den Fächern Deutsch und Mathematik im Ergebnis zur Grundlage der Feststellung eines Nichterreichens der Bildungsziele durch den Schulträger gemacht wurden. Verfehle eine private Ersatzschule als Grundschule die für diese Schulart - insbesondere nach Lehrplan und Stundentafel - landesrechtlich maßgeblichen zentralen Bildungsstandards in den beiden Kernfächern Deutsch und Mathematik, so stünde fest, dass sie nicht gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle wie eine öffentliche Grundschule.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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