wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 26.02.2008
3 A 277/07 -

Beihilferegelungen für Beamte weiterhin ohne Rechtsgrundlage

Dienstherr muss Aufwendungen für ärztliche Leistungen in voller Höhe erstatten

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die derzeitigen Beihilferegelungen für (Bundes-) Beamte als mit höherrangigem Recht unvereinbar erklärt.

Geklagt hatte ein ehemaliger Bundesbeamter, der als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt ist. Beihilfe ist die finanzielle Beteiligung des Dienstherrn an den den Beamten entstehenden Krankheitskosten als Teil der ihnen zustehenden Alimentation. Der Beamte wandte sich dagegen, dass sein ehemaliger Dienstherr von den entstandenen Krankheitskosten einen sog. Eigenbehalt von 10,00 Euro für die jeweils erste Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung in einem Quartal abgezogen hatte. Diese auf § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfeverordnung beruhende Kürzung entspricht der sog. Praxisgebühr, die gesetzlich krankenversicherte Bürger zu zahlen haben. Bei der Beihilfeverordnung handelt es sich lediglich um - bundesweit einheitliche - verwaltungsinterne Anweisungen an die jeweiligen Beihilfestellen. Sie finden entsprechende Anwendung auch auf Landesbeamte. 

Die für das Beamtenrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat die Bundesfinanzdirektion Nord als zuständige Versorgungsstelle verpflichtet, dem Kläger weitere 20,00 Euro Beihilfe (für zweimal abgezogene Eigenbehalte in Höhe von je 10,00 Euro) zu bewilligen. Wesentliches Argument hierfür war, dass dem von § 12 der Beihilfeverordnung vorgesehene Einbehalt eines Eigenanteils entsprechend der Praxisgebühr die rechtliche Grundlage fehle. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 17.06.2004 die Beihilfevorschriften für rechtswidrig erklärt. Zur Begründung habe es angeführt, dass wegen der Bedeutung dieser Vorschriften für eine amtsangemessene Alimentation der Beamten und ihrer Familien die wesentlichen Entscheidungen zum Beihilferecht vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst geschaffen werden müssten und nicht bloß verwaltungsintern geregelt werden dürften. Trotz dieses Defizits sei für eine Übergangszeit von einer Weitergeltung der verwaltungsinternen Beihilfevorschriften auszugehen, damit Leistungen im Krankheits- oder sonstigen Beihilfefall nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums seiner Normierungspflicht nachzukommen. Bis heute fehlt jedoch jede gesetzliche Grundlage für das Beihilferecht. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung diesen überschaubaren Zeitraum spätestens mit Ablauf des 30.09.2006 als beendet angesehen. Das sei der Zeitraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2004 gesetzliche Regelungen des Beihilferechts hätte in Kraft setzen können und müssen. Da eine Kürzung der Beihilfe unzulässig sei, müsse der Dienstherr die Aufwendungen für ärztliche Leistungen in voller Höhe erstatten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 01.04.2008

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Goettingen_3-A-27707_Beihilferegelungen-fuer-Beamte-weiterhin-ohne-Rechtsgrundlage~N5835

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5835 Dokument-Nr. 5835

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.