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Die Verwaltungsgerichte sind befugt, den Beamten mit mehr als zwei Kindern Besoldung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zuzusprechen.
Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe A 14 und hat drei Kinder. Er verlangt eine höhere Besoldung nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) im Hinblick auf sein drittes Kind. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf zusätzliche Zahlung von 412, 98 € für 2000 und von 404, 02 € für 2001 stattgegeben. Die Sprungrevision der Bundesrepublik Deutschland hatte nur teilweise Erfolg.
Die Verwaltungsgerichte sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 befugt, den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entspricht. Mit diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben unzureichende Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern festgestellt und ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen hat. Darüber hinaus hat es eine besondere Vollstreckungsanordnung getroffen, die die Verwaltungsgerichte dazu verpflichtet, die Besoldungsansprüche der Beamten mit mehr als zwei Kindern ab dem Jahre 2000 nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu berechnen und für den Fall, dass ein Defizit besteht, den Dienstherrn zur Zahlung des verbleibenden Besoldungsanteils zu verurteilen. Daran sind die Verwaltungsgerichte nicht deshalb gehindert, weil der Gesetzgeber ab dem Jahre 1999 Anstrengungen unternommen hat, die wirtschaftliche Situation der Beamten mit drei und mehr Kindern deutlich zu verbessern.
Die Verwaltungsgerichte sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 befugt, auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300 <321 ff. zu C.III.3.>) entspricht. Dies gilt allerdings nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/04 des BVerwG vom 17.06.2004
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Dokument-Nr. 4376
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