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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 16.02.2012
1 B 49/12 -

Bürger zur Zensus-Auskunftserteilung verpflichtet

Eingriff in Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zulässig

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat einen Antrag abgelehnt, mit dem sich ein Bürger gegen die 2011 durchgeführte Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) gewandt hatte.

Nachdem der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls mehrfach Fragebögen an die Stadt Göttingen unausgefüllt oder mit Fantasiedaten zurückgesandt hatte, verpflichtete die Stadt ihn zur Auskunftserteilung und setzte ein Zwangsgeld fest. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Klage und Eilantrag, weil er sich in seinen Grundrechten verletzt sah.

Pflicht zu Angaben zum Geschlecht und zur Staatsangehörigkeit stellen keinen Grundrechtsverstoß dar

Das Verwaltungsgericht Göttingen lehnte diesen Antrag jedoch ab. So wie zahlreiche andere Gerichte in der Bundesrepublik sah auch das Verwaltungsgericht in Göttingen keine Verletzung von Grundrechten der Auskunftspflichtigen. Zwar greife die Haushaltsbefragung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein; dies sei jedoch zulässig. Denn der Eingriff erfolge aufgrund eines förmlichen Gesetzes, das den Verwendungszweck der Informationen hinreichend präzise umgrenze. Die Auskünfte belasteten den Bürger auch nicht übermäßig und würden anonymisiert allein zu statistischen Zwecken verarbeitet, wobei das Gesetz bestimmte Fristen für die Löschung der erhobenen Daten vorsehe. Das Gericht machte klar, dass insbesondere die Pflicht, Angaben zum Geschlecht und zur Staatsangehörigkeit zu machen, keinen Grundrechtsverstoß darstelle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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