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Ein Zivildienstleistender, der durch das reguläre Ende seines Zivildienstes einen Zeitverlust von sieben Monaten bis zum Beginn seines anschließenden Studiums hinnehmen müsste, hat Anspruch auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst. Ein zusätzlicher Zeitverlust von mehr als sechs Monaten stellt eine besondere Härte dar, die eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst begründet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Göttingen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist
Gegen den Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Mit dem o.a. Beschluss hat das Verwaltungsgericht Göttingen dem einstweiligen Rechtsschutzantrag entsprochen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht angenommen, ein zusätzlicher Zeitverlust von mehr als sechs Monaten begründe eine besondere Härte, die eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst begründe. Die
Zudem begründe sich eine besondere Härte für den Antragsteller daraus, dass die tatsächliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
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Dokument-Nr. 10355
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