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Ein Zivildienstleistender kann wegen Studienbeginns zum anstehenden Wintersemester vorzeitig den Zivildienst beenden, wenn die vollständige Ableistung des Zivildienstes eine Wartezeit von weiteren neun Monaten bis zum nächstmöglichen Studienbeginn zur Folge hätte. Eine solche Wartezeit würde eine besondere Härte darstellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall hätte der Antragsteller seinen Zivildienst regulär noch bis zum Ende des Jahres 2010 leisten müssen. Er hat sich noch während des Zivildienstes für ein
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Für den Antragsteller bedeute das Verbleiben im Zivildienst wegen beruflicher Gründe, die nach dem Dienstantritt entstanden seien, eine besondere Härte. Nach regulärem Ende des Zivildienstes müsste der Antragsteller weitere neun Monate bis zum nächstmöglichen Studienbeginn warten. Diese Zeit übersteige die sechsmonatige Dauer des mittlerweile verkürzten Wehr- und Zivildienstes. Zudem sei er in dieser Zeit nicht finanziell abgesichert und könne sie auch nicht sinnvoll für das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 10236
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