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Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 12.10.2016
1 B 171/16 -

"Knöllchen-Horst": Gericht untersagt Verwendung von Dashcams zur Dokumentation des Verkehrsgeschehens

Verfolgung von Verkehrsverstößen ist Polizei und Ordnungsbehörden vorbehalten

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in einem Eil­rechtschutz­verfahren im Einklang mit einer Anordnung der Landes­datenschutz­beauftragen einem als "Knöllchen-Horst" bekannt gewordenen Mann die Verwendung sogenannter Dashcams zur Dokumentation des Verkehrsgeschehens untersagt und ebenso die Löschung der datenschutzwidrig angefertigten Videoaufnahmen angeordnet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in der Öffentlichkeit als "Knöllchen-Horst" bekannt gewordene Mann hatte es sich zur Aufgabe gemacht, vermeintliche oder tatsächliche Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer auch bei fehlender eigener Betroffenheit zur Anzeige zu bringen. Als Beweismittel hatte er auf Fotos und Videosequenzen der an Front- und Heckscheibe seines Kfz befestigten sogenannten Dashcams zurückgegriffen.

Landesdatenschutzbeauftrage untersagt Verwendung Dashcams und ordnet Löschung datenschutzwidrig erfasster Videoaufnahmen

Der Einsatz von Dashcams im öffentlichen Verkehr stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der davon betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Die Landesdatenschutzbeauftrage hatte deshalb die Verwendung dieser Kameras zur Dokumentation des Verkehrsgeschehens untersagt und die Löschung der datenschutzwidrig angefertigten Videoaufnahmen angeordnet.

Gericht bestätigt Dashcamverbot und Löschung relevanter Daten

Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte die Entscheidung der Datenschutzbeauftragten im Rahmen eines Eilrechtschutzverfahrens. Das Gericht wies ebenfalls darauf hin, dass die Verfolgung von Verkehrsverstößen eine öffentliche Aufgabe darstellt, deren Erfüllung Polizei und Ordnungsbehörden vorbehalten ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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Dokument-Nr.: 23377 Dokument-Nr. 23377

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