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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit dem ein derzeit nicht aktiver Fahrlehrer sich gegen den Entzug seiner Fahrlehrererlaubnis wegen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht gewandt hatte.
Nach dem Fahrlehrergesetz sind
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens nahm zuletzt im Januar 2012 an einer solchen
Der Antragsteller erhob hiergegen Klage und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Er vertrat die Auffassung, von einem zweimaligen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht könne erst gesprochen werden, wenn er auch 2020 keinen Fortbildungslehrgang besuche. Die Fortbildungspflicht entstehe nur alle vier Jahre.
Diese Auffassung teilte das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht und wies den Antrag ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Pflicht zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
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Dokument-Nr. 23158
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