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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 03.05.2012
8 K 2956/11 -

Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen sexueller Übergriffe auf Fahrschülerinnen rechtmäßig

Verbale und körperliche sexuelle Belästigung stellt gröbliche Verletzung der Berufspflichten dar

Ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten, die zum Widerruf der Fahrlehrererlaubnis berechtigt. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Der 63-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls war im April 2007 vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen sexueller Nötigung sowie Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden, weil er zwei Fahrschülerinnen sexuell belästigt hatte. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatte er die Fahrschülerinnen während der Fahrstunde u.a. an die Brust gefasst und ihre Hand auf sein Geschlechtsteil gelegt bzw. sie am Genitalbereich mit seiner Hand gestreichelt.

Stadt Stuttgart widerruft Fahrlehrererlaubnis

Anfang April 2010 widerrief die Stadt Stuttgart die Fahrlehrererlaubnis des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein hiergegen vom Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart angestrengtes Eilverfahren blieb erfolglos. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim schlossen der Kläger und die Stadt Stuttgart einen Vergleich, wonach dem Kläger bis zur Rechtkraft der Widerrufsentscheidung untersagt war, weiblichen Fahrschülern praktischen Fahrunterricht zu erteilen. Im Oktober 2010 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt den Kläger erneut wegen (sexueller) Beleidigung einer Fahrschülerin (Tatzeit: August 2009), diesmal zu einer nicht auf Bewährung ausgesetzten Freiheitstrafe von 6 Monaten.

Fahrlehrer aufgrund seiner Taten zur Ausübung des Fahrlehrerberufes charakterlich ungeeignet

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart rechtfertigen die strafgerichtlich festgestellten sexuellen Übergriffe auf die Fahrschülerinnen die Annahme, dass der Kläger die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Mit den sexuellen Übergriffen auf die Fahrschülerinnen habe er seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt. Er habe die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts sexuelle Handlungen vorgenommen habe und sich damit auch als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufes erwiesen habe.

Beschränkung des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis auf Unterricht von Fahrschüllerinnen nicht ausreichend

Eine „Beschränkung“ des Widerrufs nur auf den praktischen Unterricht von Fahrschülerinnen komme nicht in Betracht. Die „Zuverlässigkeit“ eines Fahrlehrers lasse sich nicht in dem Sinne teilen, dass er nur im Hinblick auf die praktische Unterrichtung weiblicher Fahrschüler unzuverlässig erscheine, nicht jedoch im Hinblick auf den theoretischen Unterricht oder den praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Derartige Übergriffe auf Fahrschülerinnen, wie sie der Kläger begangen habe, rechtfertigten vielmehr die Annahme, dass er für die Ausübung des Fahrlehrerberufs insgesamt charakterlich ungeeignet sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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