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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 14.10.2015
1 A 227/414 -

Rektorin scheitert mit Klage auf weitere Stundenermäßigung zur Leitung einer Förderschule

Stundenermäßigung kann gegebenenfalls nur mit Normenkontrollklage vor dem Ober­verwaltungs­gericht erreicht werden

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat eine Klage abgewiesen, mit der die Leiterin einer Förderschule eine Verminderung ihrer Unterrichts­verpflichtung auf 4 Stunden wöchentlich erreichen wollte. Das Gericht verwies darauf, dass die Rektorin ihr Ziel gegebenenfalls nur mit Normenkontrollklage vor dem Ober­verwaltungs­gericht erreichen kann.

Hintergrund des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist die verbindliche Einführung der inklusiven Schule zum Schuljahresbeginn 2013/14. Die inklusive Schule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang zu den niedersächsischen Schulen. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erhalten ein Wahlrecht, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder eine Förderschule besuchen soll. Sie werden durch die Schulen und die Niedersächsische Landesschulbehörde umfassend beraten. Die Förderschulen arbeiten zugleich als sonderpädagogische Förderzentren und planen, steuern und koordinieren den Einsatz der Förderschullehrkräfte in den allgemeinen Schulen. Die Klägerin ist Rektorin einer solchen Förderschule und erhält von der beklagten Landesschulbehörde eine Stundenermäßigung von 3 Stunden; sie begehrt eine Ermäßigung von weiteren 5,5 Unterrichtsstunden.

Wahrnehmung von Organisations- und Steuerungsaufgaben mit Stundenermäßigung von 3 Wochenstunden nicht abdeckbar

Dieses Begehren lehnte die Landesschulbehörde ab. Nach den einschlägigen Verordnungsvorschriften stünde der Klägerin nur eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung um 3 auf 9,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu. Dagegen erhob die Rektorin Klage und machte zu deren Begründung im Wesentlichen geltend, dass sie nach Einführung der Inklusion umfangreiche Organisations- und Steuerungsaufgaben wahrnehmen müsse, die mit einer Stundenermäßigung von 3 Wochenstunden nicht abgedeckt seien. Diese Aufgaben erstreckten sich auch auf diejenigen Lehrkräfte ihrer Schule, die an allgemeine Schulen abgeordnet seien, die aber nach der einschlägigen Verordnung nicht bei ihr, sondern bei der aufnehmenden Schule für die Unterrichtsermäßigung berücksichtigt würden.

Ergreifen von Maßnahmen aufgrund veränderter schulischer Rahmenbedingungen ist Aufgabe des Verordnungsgebers

Das Verwaltungsgericht Göttingen wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es in erster Linie dem Verordnungsgeber obliege, auf veränderte schulische Rahmenbedingungen zu reagieren. Dies habe der Verordnungsgeber mit einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von Leiterinnen und Leitern der Förderschulen von 3 Wochenstunden getan. Es könne zwar sein, dass diese Regelung gemessen an den Grundsätzen, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 9. Juni 2015 zur Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von Gymnasiallehrern entwickelt hat, rechtswidrig sei. Wenn dem so wäre, wäre aber die Vorschrift über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung gar nicht mehr anwendbar, so dass die Klägerin wieder 12,5 Stunden wöchentlich Unterricht zu erteilen hätte. Ihr Ziel könne die Klägerin nur mit einer Normenkontrollklage vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erreichen; nur dieses könne dem Niedersächsischen Landesverordnungsgeber im Rahmen dieses Verfahrens Vorgaben für eine sachgerechte und rechtmäßige Verringerung der Unterrichtsverpflichtung von Leitungskräften machen. Die Frist für eine solche Normenkontrollklage sei noch nicht abgelaufen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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