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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 05.01.2019
8 L 5537/18.GI, 8 L 6098/18.GI und 8 L 6101/18.GI -

Zu schmale Straßen: Anwohner müssen Mülltonnen zum Sammelplatz bringen

Den Anwohnern zugemutete Wege nach herrschender Rechtsprechung noch zumutbar

Anwohner, die in so schmalen Straßen wohnen, dass die Fahrzeugen des Müll­entsorgungs­unter­nehmens die Straßen nicht anfahren können, können verpflichtet werden, die Mülltonnen zu einem Sammelplatz zu bringen, der in 75 bis 110 m Entfernung liegt. Auch eine jahrelang geübte Praxis, bei der die Mitarbeiter des Entsorgungs­unter­nehmens die Tonnen aus der Straße geholt und zu dem Müllfahrzeug gebracht hatten, steht einer Neuregelung nicht entgegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen.

Im zugrunde liegenden Fall wurden Anwohner einzelner Straßen in der Altstadt Biedenkopfs durch eine Anordnungen des Müllabfuhrzweckverbandes Biedenkopf aufgefordert, ab dem 1. Januar 2018 die Mülltonnen und den Sperrmüll in einem vorgegebenen Bereich bereitzustellen. Für die Anwohner bedeutet dies, dass sie ihre Mülltonnen über Entfernungen zwischen 75 und 110 m zu den jeweiligen Sammelplätzen schieben müssen, wo sie dann von dem Entsorgungsunternehmen geleert werden. Hintergrund der Anordnung ist, dass die Anwohner in Straßen wohnen, die aufgrund ihrer Breite von den Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren werden können. In der Vergangenheit hatten daher die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens die Tonnen aus der Straße geholt und zu dem Müllfahrzeug gebracht. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung hatte der Zweckverband dem mit den angefochtenen Verfügung nun ein Ende gesetzt und die Anwohner verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Mülltonnen zur Abholung an den vorgesehenen Plätzen am Abend vor der Entsorgung bereitgestellt werden.

Verbringungspflicht für Anwohner in Anbetracht örtlicher Gegebenheiten nicht unverhältnismäßig oder willkürlich

Das Verwaltungsgericht Gießen sah die Einwendungen der Anwohner, die u.a. persönliche Härten und Vertrauensschutz im Hinblick auf die jahrelang geübte Praxis geltend gemacht hatten, nun als gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer reibungslosen Abfallentsorgung nachrangig an. Weder sei der Zweckverband verpflichtet, das Entsorgungsunternehmen anzuhalten, kleinere Fahrzeuge bereitzustellen, noch sei er wegen der jahrelang geübten Praxis gehindert, nun die Anwohner selbst zur Bereitstellung zu verpflichten. Die den Anwohnern zugemuteten Wege seien in den konkreten Fällen nach der herrschenden Rechtsprechung noch zumutbar. Auch wenn den Antragstellern gegenüber anderen Anwohnern mehr abverlangt werde, treffe sie die Verbringungspflicht doch in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten nicht unverhältnismäßig oder willkürlich.

Besonderer Aufwand für Abholung von Abfall darf nicht allein öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgebürdet werden

Aus der jahrelangen Praxis entstehe auch kein Anspruch auf eine Abholung durch das Entsorgungsunternehmen, denn dies ginge, da es letztendlich mehr Kosten verursache, zu Lasten der übrigen Gebührenzahler, was nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Gemeinde könne daher ihre bisherige Praxis ändern. Der durch die besondere Lage eines Grundstücks verursachte, über den Normalfall hinausgehende, Aufwand für die Abholung des Abfalls dürfe nicht allein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgebürdet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm)

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