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Die Bewohner, die in Landau außerhalb der geschlossenen Ortslage wohnen, haben keinen Anspruch darauf, dass der Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau den angefallenen Abfall an der Grundstücksgrenze abholt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewohnt ein Anwesen in Landau. Die Siedlung besteht aus vier Wohngebäuden, die durch eine ca. 200 m lange Sackgasse an die Ortslage von Landau angebunden ist. Diese Straße ist als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet, aber nur ca. 2,80 m breit. In der Vergangenheit befuhren die Müllsammelfahrzeuge des beklagten Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs Landau diese Straße und entleerten die Abfallbehältnisse des Klägers an dessen Grundstücksgrenze.
Aufgrund von Neuregelungen in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung fasste der Beklagte eine Neuorganisation der Abholung der
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, dass das Verbringen der Behälter an den neuen Sammelplatz unzumutbar sei. Die Mehrheit der Bewohner ihrer Siedlung sei zwischen 70 und 80 Jahre alt und die Entfernung zur Sammelstelle betrage etwa 200 m. Es bestehe die Pflicht des Beklagten, die
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Bescheid vom 16. Dezember 2016 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach der Abfallsatzung der Beklagten lege der Beklagte Bereitstellungsorte an der nächst befahrbaren Straße fest, wenn Grundstücke mit dem Abfallsammelfahrzeug nicht angefahren werden könnten. Eine solche Regelung sei unbedenklich. Zu den Voraussetzungen, die ein Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Aufstellort erforderlich machen könnten, gehörten tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstünden. Dabei folgten rechtliche Hindernisse insbesondere auch aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zur Müllbeseitigung müsse eine Straße eine zum Befahren mit Abfallfahrzeugen erforderliche Mindestbreite von 4,75 m aufweisen. Die Straße, die zum
Der Pflicht des Klägers, seine Abfallbehältnisse zur Leerung zu dem Bereitstellungsort zu bringen, könne dieser auch nicht den geltend gemachten Anspruch auf Teilnahme am sogenannten Bereitstellungsservice entgegenhalten. Zwar sehe die Satzung vor, dass innerhalb des bebauten Gebiets Abfallbehälter und Abfallsäcke im Rahmen der Abfallsammlung an der Grundstücksgrenze abgeholt, zum Bereitstellungsort gebracht und nach der Leerung die Abfallbehälter wieder zurückgestellt würden. Das
Die Differenzierung in der Satzung des Beklagten zwischen dem bebauten Gebiet und dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 25370
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