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Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Schausteller mit seinem Fahrgeschäft, einem Autoscooter, per einstweiliger Anordnung zum "Kalten Markt" in Ortenberg zugelassen, der vom 23.-26.10.2008 stattfindet.
Der Antragsteller war einer von 4 Bewerbern, die mit dem Fahrgeschäft eines Autoscooters am "Kalten Markt" teilnehmen wollten. Den Zuschlag bekam jedoch einer der Mitbewerber. Die Stadt Ortenberg begründete dies - gestützt auf ihre Marktordnung – damit, dass aufgrund neuerer Fahrzeuge das Fahrgeschäft des Mitbewerbers eine höhere Attraktivität aufweise. Dem hielt der Antragsteller entgegen, dass seine Anlage insgesamt deutlich neuer sei.
Die 8. Kammer führt aus, die Stadt Ortenberg habe bei der Zulassungsentscheidung den ihr als Veranstalterin des Jahrmarkts zukommenden Ermessensspielraums verletzt. Zwar bestehe grundsätzlich ein weites Ermessen des Veranstalters in Bezug auf die nähere Ausgestaltung eines Jahrmarkts sowohl hinsichtlich der Art der Teilnehmer als auch bezüglich der Größe des Festgeländes. Diese Spielräume könnten von dem Gericht nur eingeschränkt in Bezug auf Ermessenfehler hin überprüft werden. Beim Anlegen der von der Antragsgegnerin in ihrer Marktordnung bezeichneten Auswahlkriterien hätte jedoch der Antragsteller die Zulassung zum Jahrmarkt erhalten müssen, da sein Autoscooter-Fahrgeschäft als moderner und damit attraktiver als das des ausgewählten Bewerbers einzustufen sei. Deshalb liege – orientiert an der eigenen Marktordnung der Stadt Ortenberg - eine Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne vor, dass ausschließlich die Zulassung des Antragstellers zu dem Jahrmarkt rechtmäßig sei. Die Modernität der Anlage sei für die Stadt Ortenberg erkennbar ein ausschlaggebendes Kriterium, das der Antragsteller mit seiner Anlage besser erfülle als der Konkurrent.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 21.10.2008
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Dokument-Nr. 6863
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