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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.10.2008
6 B 11067/08.OVG -

Streit um Autoscooter II: Stadt darf Autoscooter-Betreiber des Vorjahres zulassen, auch wenn ein anderer Betreiber einen attraktiveren Autoscooter hat

Keine Ermessensfehler - Antrag eines Auto-Skooter-Betriebs auf Teilnahme an Mayener Lukasmarkt 2008 erfolglos

Die Stadt Mayen durfte einen Auto-Skooter-Betrieb von der Teilnahme an dem diesjährigen Lukasmarkt ausschließen und sich für einen Mitbewerber entscheiden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der ausgeschlossene Auto-Skooter-Betrieb bewarb sich erstmals mit seinem Fahrgastgeschäft um Zulassung auf dem Lukasmarkt. Diese versagte ihm die Stadt Mayen unter Hinweis auf die beschränkten Platzverhältnisse am Veranstaltungsort und ließ (nur) einen Mitbewerber zu, der bereits im vergangenen Jahr mit seinem Auto-Skooter auf der Veranstaltung vertreten war. Den Antrag des unterlegenen Betriebs auf einstweilige Zulassung zu dem Markt lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Stadt hat ermessenfehlerfrei entschieden

Die Ablehnung der Teilnahme des Betriebs an dem Markt sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Angesichts der beengten Platzverhältnisse habe die Stadt als Veranstalterin eine Auswahl unter den Bewerbern von Auto-Skootern treffen müssen. Sie sei rechtlich nicht gehindert gewesen, sich dabei für den Mitbewerber zu entscheiden, der bereits im Jahr zuvor auf dem Lukasmarkt vertreten gewesen und deshalb von ihr als bewährt und bekannt eingestuft worden sei. Der Antragsteller habe nicht wegen seines nach seiner Meinung attraktiveren Auto-Skooters vorgezogen werden müssen. Allerdings sei auch Neubewerbern eine realistische Zugangschance zu der Veranstaltung einzuräumen. Deshalb werde die Stadt bei dem nächsten Markt den Anspruch von Neubewerbern mit Auto-Skootern stärker berücksichtigen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/2008 des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.10.2008

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