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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 09.11.2012
8 L 3052/12 und 8 L 3101/12.Gl -

Ausschluss von NPD-Abgeordneten an Fachtagung über "Rechtsextreme Strukturen" rechtmäßig

Teilnehmerbeschränkungen schließen Teilnahme zweier NPD-Abgeordneter an der Fachtagung "Rechtsextreme Strukturen" aus

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Eilanträge zweier NPD-Abgeordneter aus dem Wetteraukreis abgelehnt, mit denen diese Zugangs zu der Fachtagung zu dem Thema "Rechtsextreme Strukturen - wie gehen wir mit ihnen um?" erhalten wollten. Das Gericht entschied, dass die Fachtagung nicht für Mitglieder einer Partei vorgesehen ist, die dem "rechten Spektrum" der Politik zugerechnet werden muss.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrten zwei NPD-Abgeordnete aus dem Wetteraukreis den Zugang zu einer vom Wetteraukreis durchgeführten Fachtagung zu dem Thema "Rechtsextreme Strukturen - wie gehen wir mit ihnen um?" und beriefen sich dabei auf die durch die Hessische Landkreisordnung (HKO) vermittelte Kontrollfunktion des Kreistages, dem sie angehören.

Antragsteller dürfen aufgrund ihrer NPD-Zugehörigkeit nicht an der Fachtagung teilnehmen

Das Gericht lehnte den Eilantrag der Antragsteller ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Fachtagung zwar grundsätzlich als öffentliche Einrichtung im Sinne der HKO anzusehen sei, da der Wetteraukreis eindeutig als Veranstalter auftrete und die Fachtagung im weitesten Sinne unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung falle, da kommunale Sachmittel ersichtlich dafür zur Verfügung gestellt worden seien. Der Umfang des Benutzungsanspruchs dieser öffentlichen Einrichtung ergebe sich hier aber aus der Zweckbestimmung der Fachtagung, bei der es um eine solche gegen "rechtsextreme Strukturen" handele. Daraus folge zugleich eine Beschränkung des Teilnehmerkreises. Die Fachtagung sei nicht für die Mitglieder einer Partei vorgesehen, die dem "rechten Spektrum" der Politik zugerechnet werden müssten. Die NPD, der die Antragsteller angehörten, sei jedoch als rechtsextreme Partei anzusehen, denn es handele sich bei der NPD um eine Partei, die politische Ziele verfolge, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren seien und die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zähle.

Überwachung der Verwaltung des Kreises beschränkt sich nicht auf Teilnahme an der Fachtagung

Auch der Umstand, dass die Antragsteller dem Kreistag angehörten, und sich darauf beriefen, dieser überwache als oberstes Organ des Kreises die Verwaltung des Kreises, vermochte den Anträgen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn – so das Gericht – die Überwachungskompetenz könne auch anders als durch die Teilnahme an der Veranstaltung wahrgenommen werden, zum Beispiel durch Ausübung eventueller Fragerechte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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