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Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass eine Spielhallenbetreiberin in ihrer Spielhalle keine kostenlosen Speisen und Getränke an Spieler ausgeben darf, da dies ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem seit dem 30. Juni 2012 geltenden Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG) verstoßen würde. Gemäß 8 Abs. 3 HSpielhG ist die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken eine „sonstige finanzielle Vergünstigungen“, die Spielern nicht gewährt werden darf.
Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Spielhallenbetreiberin aus Marburg mit einem Eilantrag erreichen, in ihrer
Das Verwaltungsgericht Gießen lehnt den Antrag jedoch ab und stellte fest, dass die Antragstellerin gegen ihre Pflichten aus dem seit dem 30. Juni 2012 geltenden Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG) verstoße, wenn sie unentgeltlich
Darüber hinaus widerspreche die unentgeltliche Ausgabe von
[...]
(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass der Spielerin oder dem Spieler in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 17321
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