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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 15.11.2010
8 L 2163/10.GI -

VG Gießen zur Aufstellung von Geldspielgeräte in Stehcafés

Geldspielgeräte nur in Gaststättenbetrieb zulässig

In einem Stehcafé, in dem kein hinreichender Gaststättenbetrieb stattfindet, ist das Aufstellen von Geldspielgeräten grundsätzlich unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Gießen mit einer Geeignetheitsbescheinigung im April 2009 festgestellt, dass die Räumlichkeit eines vom Antragsteller mit 3 Geldspielautomaten bestückten Stehcafés für die Aufstellung der Spielautomaten geeignet ist. Als die Stadt die Geeignetheitsbescheinigung jedoch widerrief, setzte sich der Mann dagegen zur Wehr.

Voraussetzung für Aufstellung von Geldspielautomaten nach Spielverordnung nicht erfüllt

Der Eilantrag gegen den Widerruf blieb jedoch vor dem Verwaltungsgericht Gießen erfolglos. Voraussetzung für die Aufstellung von Geldspielautomaten ist nach der Spielverordnung, dass es sich um Räume in Schank- und Speisewirtschaften handelt, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden oder um Räume in Beherbergungsbetrieben. Das ist nach den Feststellungen der Stadt Gießen in dem ohnehin nur 16,5 qm großen Raum des Stehcafés nicht der Fall. Maximal ein Gast könne dort bewirtet werden. Damit - so folgerte auch das Gericht - liege kein Gaststättenbetrieb vor.

Voraussetzungen der Spielverordnung sollten offensichtlich umgangen werden

Obwohl diese Umstände schon bei der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung vorgelegen hätten, könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz oder den Bestand der Erklärung berufen. Denn nach Auffassung des Gerichts wusste der Antragsteller von Anfang an, dass in dem Raum keine Gaststätte betrieben wurde. Die Voraussetzungen der Spielverordnung hätten offensichtlich umgangen werden sollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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