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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 26.06.2008
5 E 1923/07 -

Versorgungsabschlag für Beamte bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit rechtens

Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit kann bis zu 10,8 % abgezogen werden

Das Verwaltungsgericht Gießen hat Urteil hat die Klage eines Lehrers abgewiesen, der sich gegen die Kürzung seines Ruhegehaltes gewandt hatte.

Der Kläger, ein Lehrer, war wegen Dienstunfähigkeit deutlich vor Erreichen des Pensionsalters wegen einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Versorgungsbehörde zog vom errechneten Ruhegehaltssatz einen im Beamtenversorgungsgesetz bei vorzeitigem Ruhestand vorgesehenen so genannten Versorgungsabschlag ab, der sich an den Jahren orientiert, die zwischen dem Beginn des vorzeitigen Ruhestands und der Vollendung des 63. Lebensjahres liegen (max. 10.8 %).

Kläger hält Versorgungsabschlag für verfassungswidrig

Diese Vorschrift hielt der Kläger für verfassungswidrig. Zum einen würde ein entsprechender Abzug bei Rentnern nicht vorgenommen und außerdem verstoße es gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation bzw. der dementsprechenden Versorgung im Ruhestand, wenn ein Beamter Versorgungsabschläge hinnehmen müsse, auch wenn er den hierzu führenden Umstand, nämlich seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand in Folge Dienstunfähigkeit, nicht (vorwerfbar) zu vertreten habe.

Gericht: Versorgungsabschlag rechtmäßig - keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder des Übermaßverbots

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen sah das nun anders. Der Versorgungsabschlag verletze nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Übermaßverbot. Er sei keine Sanktion für ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten und habe nicht den Charakter einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme. Er trete auch unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand trete. Es liege vielmehr in der Zielsetzung des Versorgungsabschlags, unabhängig von individuellen Bedingungen die längere Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstes herrührten. Unverhältnismäßig wäre es nur, den Beamten mit einem Versorgungsabschlag zu belasten, wenn der Beamte wegen einer dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand tritt. Dem trage das Gesetz Rechnung. Da der Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen – nicht dienstunfallbedingter – Dienstunfähigkeit alle Beamten unabhängig von ihrem statusrechtlichen Amt in gleichem Umfang treffe und für ein Absinken der Versorgungsbezüge des Klägers infolge des Versorgungsabschlages unter ein amtsangemessenes Niveau jegliche Anhaltspunkte fehlten, sei weder die gesetzliche Regelung verfassungswidrig noch deren Anwendung im Einzelfall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 15.07.2008

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