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Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass das Veterinäramt Tiere, denen wegen unzureichender Haltung und Versorgung nachweislich Leiden und erhebliche Schäden zugefügt wurden, in Verwahrung nehmen und auch veräußern darf.
Im zugrunde liegenden Verfahren wandten sich mehrere
Das Verwaltungsgericht Gießen lehnt den Eilantrag ab und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass durch die ausführlich belegten Feststellungen der Amtstierärztin anlässlich mehrerer Kontrollen ausreichend nachgewiesen sei, dass die von den Antragstellern gehaltenen
Das Gericht sah es außerdem als recht- und verhältnismäßig an, die beschlagnahmten
(1) 1 Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. 2 Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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