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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 30.10.2007
3 G 3758/07 -

Hessen: Gericht zweifelt an Vereinbarkeit der hessischen Studiengebühren mit der Landesverfassung

Studienbeitragsbescheid wirft ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit mit dem Hessischen Studienbeitragsgesetzes auf

Das Verwaltungsgericht Gießen hat wegen ernstlicher Zweifel an der Vereinbarkeit des HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (HV) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Studienbeitragsbescheid angeordnet.

Den Grund für ihre Zweifel sieht die Kammer darin, dass nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV eine gesetzliche Anordnung von „Schulgeld“ nur ergehen kann, „wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet“. Die Vorschrift gebe nicht nur das Ziel vor, jedem Studierwilligen die Möglichkeit einer Hochschulausbildung unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage zu gewähren, sondern auch das Mittel, das darin bestehe, von wirtschaftlich nicht Leistungsfähigen keine Studienbeiträge zu erheben. Ein Gesetz, das Studienbeiträge an hessischen Hochschulen anordne, müsse daher zwischen wirtschaftlich leistungsfähigen und nicht leistungsfähigen Studierenden und damit zwischen einem zahlungspflichtigen und einem nicht zahlungspflichtigen Personenkreis unterscheiden. Im Widerspruch dazu erlege das HStubeiG die Studienbeiträge grundsätzlich allen Studierenden auf.

Nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV sei zudem die Leistungsfähigkeit zur Zeit der Gebührenzahlung entscheidend. Auch damit sei die vom HStubeiG anstelle der Beitragsbefreiung vorgesehene Darlehensvergabe nicht vereinbar, da die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Studierenden – soweit sie überhaupt erfolge - unzulässigerweise auf den unbestimmten Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung verschoben werde. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten im Sozialhilferecht ergebe sich, dass eine Leistungsfähigkeit nicht in dieser Weise durch Gewährung eines Darlehens „hergestellt“ werden könne.

Nachdem das HStubeiG die gebotene Abgrenzung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen nicht vornehme, vermöge das Gericht nicht zwischen verfassungswidrigen und möglicherweise noch verfassungsmäßigen Teilen des HStubeiG zu unterschieden. Eine Richtervorlage an den Hessischen Staatsgerichtshof sei im Eilverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 01.11.2007

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