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Das Verwaltungsgericht Gießen hat wegen ernstlicher Zweifel an der Vereinbarkeit des HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (HV) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Studienbeitragsbescheid der Universität Marburg und darüber hinaus die Rückzahlung des bereits gezahlten Studienbeitrags für das Wintersemester 2007/2008 angeordnet.
Den Grund für ihre Zweifel sieht die Kammer – wie schon in ihrem Beschluss vom 30.10.2007 - darin, dass nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV eine gesetzliche Anordnung von „Schulgeld“ nur ergehen kann, „wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet“. Im Widerspruch dazu erlege das HStubeiG die Studienbeiträge grundsätzlich allen Studierenden auf.
Das Gericht ordnete die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides und damit die Rückerstattung des bereits gezahlten Studienbeitrags an, da die Zahlung unter dem Eindruck drohender Vollziehung erfolgte. Dies sah das Gericht als gegeben an, weil sich die Antragstellerin ohne Zahlung des Studienbeitrags nicht zum Wintersemester 2007/2008 hätte zurückmelden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 13.11.2007
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Dokument-Nr. 5144
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