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Ein Psychiater, der ein ärztliches Zeugnis (Attest) ausstellt, ohne sich zuvor mit der fachlich erforderlichen Sorgfalt und unter Anwendung der fachlichen Regeln von der Richtigkeit seines Inhalts überzeugt, verstößt gegen seine Berufspflichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen und erteilte dem Facharzt einen Verweis und legte ihm eine Geldbuße in Höhe von 2000,- Euro auf.
Dem Verfahren lag die Anzeige eines Vorsitzenden Richters bei einem Hessischen Verwaltungsgericht zugrunde, dem vom Kläger in dessen Asylverfahren ein nervenärztliches
In dem
Nach Auffassung des Berufsgerichts bestand der Sinn der unrichtigen Tatsachenbehauptungen in dem
"Dementsprechend steht die abschließende Aussage in dem
Das Verwaltungsgericht Gießen stellte in seinem Urteil fest, dass die Berufspflicht eines Arztes gemäß § 25 S 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen uneingeschränkt und ohne Ansehen der Wünsche eines "Auftraggebers" - sei es zum Beispiel der Patient selbst oder eine öffentliche Stelle - gelte. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung seien Vorgaben oder tatsächliche oder vermeintliche Erwartungshaltungen eines Dritten, wozu einerseits der Patient selbst, andererseits auch die Auftraggeber zählten, vom
Das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Angehörigen des ärztlichen Berufsstandes werde durch fehlerhafte Vorgehensweisen bei Ausstellung von Gutachten oder Zeugnissen nachhaltig erschüttert. Die Auswirkungen des Gebrauchmachens von solchen Gutachten oder Attesten könnten erheblicher Natur sein und zu Fehlentscheidungen führen. Verstöße bedürften daher einer nachhaltigen Sanktionierung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2010
Quelle: ra-online, VG Gießen
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Dokument-Nr. 9395
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